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Eingruppierung von tarifbeschäftigten Lehrkräften

Verbesserungen für viele Gruppen erreicht!

Weil in einem Tarifvertrag von 2015 viele Fragen ungeklärt waren, mussten die GEW-Arbeitnehmer­vertretungen in den Personalräten viele Einzelverfahren führen. Für viele Kolleg*innen wurden ­Verbesserungen erreicht.

Der Hauptpersonalrat hat sich in vielen Fällen mit dem Kultusministerium geeinigt.
Der Hauptpersonalrat hat sich in vielen Fällen mit dem Kultusministerium geeinigt.

2015 haben die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der deutsche Beamtenbund (dbb) einen ­Tarifvertrag zur Eingruppierung der Lehrkräfte (TV EntgO-L) abgeschlossen. Er wurde zunächst nicht von der GEW unterzeichnet. Allerdings wurde er schon seit 2015 auch auf GEW-Mitglieder angewendet. Und es war eine Verbesserung, dass die Stufe 6 in allen Entgeltgruppen erreicht werden konnte. Deshalb unterschrieb die GEW 2017 den TV EntgO-L. Die Nachteile, die die GEW 2015 davon abgehalten haben, ihn zu unterschreiben, blieben: Die Eingruppierungen waren vom Beamtenrecht abgeleitet und viele Formulierungen waren rechtlich unklar. Deshalb mussten die GEW-Arbeitnehmervertretungen einen fehlerhaften Eingruppierungsvertrag in verschiedenen Verfahren aufwändig rechtlich klären. Teilweise waren auch einvernehmliche Kompromisse mit dem Kultusministerium (KM) möglich.

Diese Probleme konnten inzwischen gelöst werden:

  • Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder, die dafür vorgesehene Berufe nicht mitbringen, werden nach einem Beschluss der Einigungsstelle eine Entgeltgruppe niedriger bezahlt.
  • In einer weiteren ­Einigungsstelle wurde die Eingruppierung eines Handwerksmeisters als Fachlehrkraft an einem SBBZ geistige Entwicklung geklärt. Der vorsitzende Richter meinte, dass der Handwerksmeister als Fachlehrkraft am SBBZ nicht die notwendige Ausbildung mitbringt. Deshalb wird er in E 8 mit Angleichungszulage eingruppiert. Nur wenn er als musisch-technische Fachlehrkraft eingesetzt wäre, könnte er in E 9a mit Angleichungszulage eingruppiert werden.
  • In zwei Einigungsstellenverfahren wurden die Eingruppierungen eines Ingenieurs für Versorgungstechnik und eines Theologen (beide mit Mastergrad), die jeweils an einem SBBZ Lernen eingesetzt
  • werden sollten, entschieden. Laut dem Richter handelt es sich dabei überwiegend um eine Tätigkeit als Fachlehrkraft. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine anderweitige Ausbildung oder ein Studium vorliegt. Deshalb werden die Kollegen in E 8 mit Angleichungszulage eingruppiert. Bei einem überwiegenden wissenschaftlichen Einsatz könnten sie in E 12 eingruppiert werden.
  • Werden GHS-Lehrkräfte von sogenannten Nichterfüller*innen vertreten, war strittig, ob sie mit Bezug auf A 12 oder mit Bezug auf A 13 eingruppiert werden müssen. Zwischen KM und HPR GHWRGS wurde geklärt, dass bei einer Neuanstellung das neue Sekundarstufenlehramt mit Bezug auf A 13 der Maßstab sein muss.
  • Der HPR GHWRGS konnte beim KM erreichen, dass ein Magisterabschluss (mehr als 6 Semester) einem Masterabschluss entspricht. Somit werden Kolleg*innen mit Magisterabschluss in E 12 (an Schularten mit A 13) und in E 10 mit Angleichungszulage (an Grundschulen) eingruppiert.
  • Bei einem weiteren Verfahren haben sich KM und HPR GHWRGS geeinigt, dass bei einem Fächerverbund nur ein Fach wissenschaftlich abgedeckt sein muss. Eine Kollegin, die nur ein Fach des Fächerverbundes studiert hatte, wurde deshalb in E 11 eingruppiert. In einer anderen Einigungsstelle wurde entschieden, dass bei Pensionär*innen, die vormals mit A 12 besoldet ­wurden, für die Eingruppierung als Vertretungslehrkraft die niedrigere Besoldung des mitgebrachten Lehramtes und nicht das Lehramt der Zielschulart ausschlaggebend ist.