Zum Inhalt springen

Kita- und Schulschließungen

Was Eltern wissen müssen, die aufgrund der Corona-Krise nicht arbeiten können

Erwerbstätige Sorgeberechtigte, die einen Verdienstausfall erleiden, weil sie ihre Kinder selbst betreuen müssen, haben das Recht auf Entschädigungszahlung. Das Land hat die Freistellungsregelung für seine Bediensteten bis 29. Mai verlängert.

Vater und Sohn essen gemeinsam.
Foto: © imago

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes können für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres oder für die Betreuung von Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung dauernd pflegebedürftig sind, aufgrund der besonderen Umstände zur Eindämmung des Coronavirus, wenn eine andere geeignete Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht, übertariflich bis einschließlich 29. Mai 2020 ganz oder teilweise unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Die fehlende Betreuungsmöglichkeit ist der Dienststelle auf Verlangen glaubhaft zu machen.

Im konkreten Einzelfall ist von der Dienststelle zu prüfen, ob eine gegebenenfalls zumindest anteilige Arbeitsleistung (Homeoffice) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erbracht werden kann.

Der jeweilige Dienstvorgesetzte (das ist für Lehrkräfte die Schulleitung, für Schulleitungen das Schulamt beziehungsweise Regierungspräsidium) kann Beamtinnen und Beamten für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres oder für die Betreuung von Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung dauernd pflegebedürftig sind, im Rahmen seines Ermessens im Einzelfall Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Beamtinnen und Beamte und Tarifbeschäftigte des Landes sind bei Vorliegen eines wichtigen persönlichen Anlasses was Anlass und Ausmaß betrifft grundsätzlich gleich zu behandeln. Daher kann, wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angeführt, Beamtinnen und Beamten aufgrund der besonderen Umstände durch die Verbreitung des Coronavirus für die notwendige Dauer der Abwesenheit vom Dienst bis einschließlich 29. Mai 2020 Sonderurlaub unter Fortbezahlung der Bezüge gewährt werden.

Hierbei ist zu prüfen, ob die Betreuung der Kinder nicht durch andere Personen gewährleistet, zumindest teilweise (trotz Betreuung) Telearbeit oder mobiles Arbeiten wahrgenommen werden oder auch Arbeitszeitausgleich genommen werden kann. In Betracht gezogen werden kann, insbesondere bei längerer Dauer der Abwesenheit, auch die Gewährung von Urlaub aus sonstigen Gründen unter Wegfall der Bezüge, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Das ergibt sich aus den rechtlichen Hinweise des Innenministeriums und des Finanzministeriums zum Umgang mit dem Coronavirus für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes, mit Stand vom 5. Mai 2020.

Beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) auf der Corona-Sonderseite gibt es zehn Fragen und Antworten rund um diesen gesetzlichen Ausgleich des Verdienstausfalls bei notwendiger Betreuung aufgrund behördlich angeordneter Kita- oder Schulschließung.

Kontakt
Manuela Reichle
Referentin für Hochschule und Forschung; für Frauen-, Geschlechter- und Gleichstellungspolitik; gewerkschaftliche Bildung
Telefon:  0711 21030-24