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Corona-Krise

Was Eltern zum Start ins Kita- und Schuljahr wissen müssen

Die GEW begrüßt, dass die Bundesregierung den Anspruch auf Kinderkrankengeld verlängert hat. Die Bildungsgewerkschaft fordert, die Regelung auf nächstes Jahr auszuweiten und auch auf die Beamt*innen des Landes zu übertragen.

Vater und Sohn essen gemeinsam.
Foto: © imago

Die GEW begrüßt den Beschluss der Bundesregierung, für Arbeitnehmer*innen die Anzahl der Tage für Kinderkrankentagegeld pro Elternteil und Kind um fünf Tage zu erhöhen, bei Alleinerziehenden um zehn Tage. Für die Öffnung der Kitas und Schulen unter Pandemiebedingungen ist es noch wichtiger als sonst, dass Kinder keinesfalls kränklich in die Einrichtungen kommen. Jede Unterstützung für Eltern ist an dieser Stelle auch eine Unterstützung für die Kitas und Schulen selbst. Die GEW bittet alle Eltern, verfügbare Hilfen für sich im eigenen Interesse, im Interesse der Kinder und der Kitas und Schulen in Anspruch zu nehmen.

Aktuell ist die Regelung bis Ende des Jahres befristet. Die GEW geht davon aus, dass die Pandemie nicht bis Ende des Jahres überstanden ist und fordert deshalb, dass die Erhöhung der Kinderkrankentage auch für das nächste Jahr gelten soll. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Baden-Württemberg hat die Landesregierung aufgefordert, die Erhöhung der Kinderkrankentage auch auf die Beamt*innen des Landes zu übertragen.

Weitere Unterstützungsinformationen gibt es hier und hier.

Rechtlicher Rahmen

Arbeitnehmer*innen, die in einer Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben gemäß § 45 Sozialgesetzbuch V (SGB V) Anspruch auf Kinderkrankengeld. Dies allerdings nur dann, wenn das Kind erstens unter zwölf Jahre alt und zweitens ebenfalls in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

Dieser Anspruch berechnet sich aktuell bezogen auf das Kalenderjahr wie folgt: 1 Kind = 10 Tage, 2 Kinder = 20 Tage, 3 und mehr Kinder = 25 Tage, Alleinerziehende jeweils das Doppelte, also 20, 40 beziehungsweise 50 Tage. Ein aktueller im Krankenhauszukunftsgesetz „versteckter“ Änderungsentwurf der Bundesregierung sieht vor, diesen Anspruch (nur!) für das Kalenderjahr 2020 wie folgt zu erhöhen: 1 Kind = 15 Tage, 2 Kinder = 30 Tage, 3 und mehr Kinder = 35 Tage, Alleinerziehende jeweils das Doppelte, also 30, 60 beziehungsweise 70 Tage.

Hinzu kommen dann gegebenenfalls noch zusätzliche Tage, die aufgrund einer tariflichen oder betrieblichen Regelung entstehen, so zum Beispiel gemäß der Regelungen in § 29 des TV-L oder des § 29 im TVöD.

Eine dem SGB V entsprechende Erhöhung der Freistellungstage für erkrankte Kinder bei Beamt*innen, also gemäß § 29 Abs. 2 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) ist aktuell noch nicht geplant. Die GEW hat die Forderung nach einer wirkungsgleichen Umsetzung aber über den DGB an die Landesregierung Baden-Württemberg weitergegeben. Wir hoffen daher auf eine zeitnahe und sachgerechte Änderung der AzUVO.

Kontakt
Martin Schommer
Referent für Tarif-, Beamten- und Sozialpolitik
Telefon:  0711 21030-12