Einschränkungen bei Freistellungsjahren und Teilzeit
Was es zu beachten gilt
Seit dem Schuljahr 2024 / 2025 werden Freistellungsjahre – auch Sabbatjahre genannt – und Teilzeitanträge aus sonstigen Gründen nur noch eingeschränkt bewilligt. Dabei gibt es immer wieder strittige Fälle. Hier die wichtigsten Regelungen.
Das Kultusministerium hat die Regeln verändert, wann Lehrkräfte ein Freistellungsjahr – auch Sabbatjahr genannt – beantragen können. Künftig geht das erst, wenn das letzte Freistellungsjahr mindestens fünf Jahre zurückliegt. Das Ansammeln von zwei oder gar drei Freistellungsjahren hintereinander ist nicht mehr möglich. Manche Lehrkräfte haben dies genutzt, um früher aus dem Beruf ausscheiden zu können. Das geht nicht mehr.
Es gibt kein Recht auf ein Freistellungsjahr. Der Dienstherr darf daher auch den ersten Antrag auf ein Freistellungsjahr ablehnen, wenn dienstliche Belange entgegenstehen. Das gleiche gilt, wenn das letzte Freistellungsjahr bereits fünf Jahre zurückliegt. Auch dann darf der Dienstherr den Antrag aus dienstlichen Gründen ablehnen. Dienstliche Belange können der Lehrkräftemangel an der eigenen Schule oder auch im Schulamtsbezirk sein.
Was die GEW davon hält
Die GEW hält diese Einschränkung für sehr problematisch und womöglich sogar kontraproduktiv. Wenn Lehrkräfte ein Freistellungsjahr beantragen, kann das Deputat für die Zeit der Ansparphase nicht geändert werden. Der Dienstherr hat somit für mehrere Jahre Sicherheit. Das wäre aus Sicht der GEW ressourcenschonender, als zu riskieren, dass Lehrkräfte jedes Jahr einen neuen Teilzeitantrag stellen.
Auch gibt es Lehrkräfte, die gesundheitliche Einschränkungen haben und lange Zeit brauchen, sich vollständig zu regenerieren. Ihnen hilft ein ganzes Freistellungsjahr. Vor allem bei chronisch kranken Lehrkräften kann ein Freistellungsjahr dazu beitragen, möglichst lange dienstfähig zu bleiben.
Was tun, wenn ein Antrag abgelehnt wird?
Da das Kultusministerium der Auffassung ist, dass ein Freistellungsjahr der Regeneration dienen kann, kann das ein Argument sein. Lehrkräfte, die ein Freistellungsjahr aus gesundheitlichen Gründen für eine Erholungspause nutzen wollen, sollten das möglichst klar begründen.
Wenn das Regierungspräsidium (RP) das Freistellungsjahr ablehnen möchte, können die betroffenen Kolleg*innen die Beteiligung des Bezirkspersonalrats beantragen. Dort kann man sich auch Unterstützung und Rat holen.
Einschränkungen bei Teilzeit aus sonstigen Gründen
Auch Teilzeit aus sonstigen Gründen wurde eingeschränkt. Statt wie bisher mindestens 50 Prozent Teilzeit sind nun nur noch mindestens 75 Prozent möglich. Ausnahmen gelten für Lehrkräfte ab 60 Jahren und Schwerbehinderte.
Ein Gutachten muss bescheinigen, dass eine Teilzeit mit weniger als 75 Prozent medizinisch indiziert ist. Aber Achtung: In einem solchen Gutachten sollte keine Diagnose stehen. Die Mitarbeitenden in dem RP können zum einen Diagnosen nicht beurteilen, zum anderen sollte man dem RP als Arbeitgeber grundsätzlich keine Diagnosen schicken. Die RP können Lehrkräfte zu amtsärztlichen Untersuchungen schicken und eine Diagnose erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass dies geschieht.
Auswirkungen der Einschränkung
Es gibt Lehrkräfte, die gesundheitliche Einschränkungen haben, aber kein ärztliches Schriftstück an den Arbeitgeber schicken wollen. Sie müssen künftig mindestens 75 Prozent arbeiten. Wenn künftig mehr Lehrkräfte ausfallen, weil sie ihr Deputat aus gesundheitlichen Gründen nicht schaffen, dann hat niemand etwas davon. Es schadet der einzelnen Lehrkraft, es schadet dem System und damit auch allen anderen Lehrkräften, die Stunden auffangen müssen.
Es gibt auch Lehrkräfte, die ihre Angehörigen pflegen beziehungsweise unterstützen. Hierfür kann grundsätzlich auch ein Antrag auf Teilzeit aus familiären Gründen (auch unterhälftig) gestellt werden. Das muss jedoch nachgewiesen werden. Nun gibt es aber Menschen, die gepflegt werden müssen, ohne dass ein entsprechendes Schriftstück vorliegt. Es ist manchmal ein langwieriger Prozess, bis sich pflegebedürftige Personen eingestehen, dass es so ist. Hilfe brauchen sie trotzdem. Wenn eine Lehrkraft dann aber nicht unter 75 Prozent Teilzeit gehen kann, droht auch hier die Gesundheit der Lehrkräfte Schaden zu nehmen.
Daher sagt die GEW auch hier ganz klar: Teilzeit einzuschränken ist kontraproduktiv. Bei Problemen stehen Bezirkspersonalräte zur Seite.