In den letzten Wochen konnte man Folgendes in der Presse lesen: An einer Nürnberger Schule eskalierte eine Abschiebung eines afghanischen Berufsschülers. Mitschüler/innen demonstrierten und versuchten den 20-Jährigen zu schützen. Es kam zu einem Tumult mit der Polizei. Dabei wurden Polizist/innen verletzt und Demonstrant/innen festgenommen. Eine 14-jährige Gymnasiastin aus Duisburg wurde aus dem Unterricht geholt, um nach Nepal abgeschoben zu werden. Im mittelhessischen Karben hatten Polizist/innen ein Mädchen ebenfalls direkt aus dem Unterricht geholt. Die 16-Jährige wurde zur Mutter in einen Bus gesetzt und nach Serbien abgeschoben (siehe Bericht in E&W 06/2017). Da Abschiebungen nicht mehr angekündigt werden müssen, erscheint die Polizei unangekündigt in der Schule. Aber auch, wenn Schüler/innen nicht außerhalb der Schule von der Polizei abgeholt werden und in ständiger Angst leben, dies könnte passieren, hat das Auswirkungen auf den Schulalltag. Viele Schulleitungen und Lehrkräfte wollen in dieser Situation ihren Schüler/innen helfen, sind aber unsicher über ihren Handlungsspielraum. Die GEW empfiehlt, sich für diese Situation zu wappnen und klärt in einer Handlungsanleitung bei drohender Abschiebung über Möglichkeiten, Rechte und Pflichten auf, die Bildungseinrichtungen im Falle einer Abschiebung eines Schülers oder einer Schülerin haben. Im Folgenden sind einige Hinweise zu finden:
Was kann vor einer drohenden Abschiebung getan werden?
Schulleitungen und Lehrkräfte können potentiell betroffenen Kindern und Jugendlichen und deren Eltern Unterstützung anbieten. Zum Beispiel kann mit einer Anlaufstelle für Geflüchtete in der Schule gezeigt werden, dass die Schule sich kümmern will. Von Abschiebung bedrohte Jugendliche oder Kinder sollten weiterhin wie gewohnt in die Schule bzw. Kita kommen. Die akute Bedrohung ist auch psychisch eine sehr belastende Situation. Lehrkräfte und Mitschüler/innen können Halt geben. Sinnvoll ist auch, Beratungsstellen oder erfahrene Kolleg/innen hinzuzuziehen. Es sollte so früh wie möglich ein Anwalt, eine Anwältin eingeschaltet werden, der oder die im Falle des Falles Widerspruch einlegen kann. Wenn der/die betroffene Schüler/in eine Berufsausbildung in Aussicht oder bereits begonnen hat, hat er/sie einen Anspruch auf Duldung.
Die Polizei steht vor der Tür
Hält sich der/die Geflüchtete in einer öffentlichen Schule auf, kann die Polizei diese zwar betreten, muss aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten: Sie darf weder den Geflüchteten vor den Mitschüler/innen bloßstellen, noch Unruhe in die Einrichtung bringen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist verletzt, wenn die Polizei eine Abschiebung aus dem Unterricht heraus vornimmt. Die Zustimmung der Leitung der Schule ist zwar nicht erforderlich, aber die Polizei muss den Einsatz mit ihr abklären und die Bedenken der Schulleitung müssen berücksichtigt werden. Bei Privatschulen greift der § 13 des Grundgesetzes, der die Unverletzlichkeit der Wohnung regelt: Schulleitungen müssen das Betreten nur erlauben, wenn es einen richterlichen Beschlusses gibt, der besagt, dass die Polizei die Räume betreten darf.
Die Schulleitung muss bei der Vorbereitung der Abschiebung nicht kooperieren. Die angefragte Schulleitung ist außerdem berechtigt, die/den Betroffene/n von der Anfrage zu unterrichten. Es besteht keine Schweigepflicht.
Wenn die Abschiebung nicht verhindert werden kann
Schüler/innen und Lehrkräfte erleben eine Abschiebung als psychisch belastend. Bei der Verarbeitung können das Kriseninterventionsteam der Schule oder Schulpsycholog/innen unterstützen. Die Abschiebung sollte von allen Beteiligten nicht als persönliches Versagen aufgefasst werden. In der Schule sollten gemeinsam politische Verantwortlichkeiten reflektiert werden, um das Geschehene aufzuarbeiten. Mit einem Protest kann die Schulgemeinschaft noch einmal öffentlich zeigen, dass sie die Abschiebung verurteilt. Wenn sich eine Familie für eine freiwillige Ausreise entschieden hat, braucht sie auch in dieser Phase Unterstützung und Begleitung. Hierfür gibt es Beratungs- und Unterstützungsangebote im Herkunftsland. Außerdem können Lehrkräfte und Mitschüler/innen mit den Abgeschobenen in Kontakt bleiben und sie so stützen.