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Widersprüche gegen altersdiskriminierende Besoldung ab 2012 erfolglos

Baden-Württemberg hatte mit dem Dienstrechtsreformgesetz 2010 ab 01.01.2011 die Besoldungsstufen nach Besoldungsdienstalter durch Erfahrungsstufen ersetzt. Nachzahlung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis November 2011 gestellt wurde.

2012 hatten einige Verbände des Beamtenbundes massiv zur Antragsstellung aufgefordert. Auch der GEW-Rechtsschutz hat für einige hundert Mitglieder entsprechende Anträge vorbereitet – auch wenn die Aussicht auf Erfolg sehr zweifelhaft war. Wie sich jetzt herausstellte, war die Einschätzung des GEW-Rechtsschutzes richtig: 2012 war es für Widersprüche bereits zu spät.

Es sind ausschließlich Kolleginnen und Kollegen betroffen, die vor dem 01.01.2011 Bezüge aus dem Beamtenverhältnis erhielten und nicht in der Endstufe ihrer Besoldungsgruppe angekommen waren. Die Begründung der Gerichte kurz zusammengefasst: Die Überleitungsregelungen in Baden-Württemberg führten die Altersdiskriminierung zwar indirekt fort (wegen der stufengleichen Überleitung). Sie sind aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gerechtfertigt, weil sie der Wahrung des Besitzstandes der betroffenen Beamt/innen dienten und eine rückwirkende Einstufung einen übermäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Unter Berücksichtigung von Geltendmachungs- und Verjährungsfristen kommen in Baden-Württemberg ausschließlich die Jahre 2008 bis 2010 für die vom Bundesverwaltungsgericht zugesprochene pauschale Entschädigung von maximal 100 Euro pro Monat in Frage. Die GEW hatte damals umfassend informiert und entsprechende Verfahren wurden mit Unterstützung des Rechtsschutzes geführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass diese Entschädigung nur bezahlt werden muss, wenn die Geltendmachung (Antrag) bis einschließlich 8. November 2011 beim LBV eingegangen ist.

Das bedeutet: Wer bis einschließlich 08.11.2011 (Eingang beim LBV) den Antrag gestellt hat, bekommt voraussichtlich die Nachzahlung von 100 Euro im Monat frühestens ab 01.01.2008 und längstens bis zum 31.12.2010. Wer den Antrag später gestellt hat, erhält derzeit einen Widerspruchsbescheid vom LBV, der nicht erfolgreich angefochten werden kann. Verwirrend ist, dass in den Schreiben des LBV den Betroffenen formal die Kosten auferlegt werden. Es wird dann aber auch festgestellt, dass Kostenfreiheit besteht. Die Betroffenen müssen keine Kosten bezahlen.

Die Anträge gegen die Absenkung der Eingangsbesoldung sind von dieser Entscheidung nicht betroffen.