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Lernmittelfreiheit

Wie Lehrkräfte dafür sorgen können, dass Eltern keine Kosten tragen müssen

Vor 2016 genügte ein Blick ins Lernmittelverzeichnis, um zu prüfen, welche Lernmittel den Schüler*innen kostenfrei zustehen. Doch dieses Hilfsmittel ist verschwunden. Übergangsbestimmungen enden 2022. Warum gibt es dieses Instrument nicht mehr?

­­­­­­­­­­­­Die Lernmittelfreiheit hat in unserem Land Verfassungsrang: „Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich“. So bestimmt es die Landesverfassung in Artikel 14 Absatz 2. Konkretisiert wird dies im Schulgesetz (§§ 93, 94): In den öffentlichen Schulen „… hat der Schulträger den Schülern alle notwendigen Lernmittel mit Ausnahme von Gegenständen geringen Wertes leihweise zu überlassen, sofern die Lernmittel nicht von den Erziehungsberechtigten oder den Schülern selbst beschafft werden; ausnahmsweise werden sie zum Verbrauch überlassen, wenn Art oder Zweckbestimmung des Lernmittels eine Leihe ausschließen. Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind, gelten nicht als Lernmittel.“

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Würt­tem­berg hat 2001 die maßgebende Auslegung von Art. 14 der Verfassung vorgenommen (23. Januar 2001, AZ: 9 S 331/00):

  1. Lernmittel im Sinne des Schulgesetzes für Baden-Württemberg sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind.
  2. Das Kultusministerium ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Begriff des Lernmittels näher abzugrenzen sowie abstrakt festzulegen, welche Lernmittel je nach Schulart und -form, nach Typ und Zug (Profil) sowie in jeder Klassen- oder Jahrgangsstufe vorgesehen sind. Die für jeden Schüler konkret notwendigen Lernmittel zu bestimmen, obliegt – im Rahmen der Beschlüsse der Fachkonferenz sowie unter mitwirkender Beratung der Klassenpflegschaft – dem Fachlehrer.
  3. Der Schulträger ist verpflichtet, die notwendigen Lernmittel zu beschaffen, ohne dass ihm das Recht zustünde, über die Notwendigkeit einzelner Lernmittel zu bestimmen oder mitzubestimmen. Durch die Regelungen der Lernmittelverordnung wird die Pflicht des Schulträgers hinsichtlich der „kleinen“ Lernmittel nicht auf bestimmte Pauschbeträge begrenzt.
  4. Das Gebot der Landesverfassung, dass Lernmittel unentgeltlich sind, umfasst nicht nur Schulbücher, sondern grundsätzlich alle Lernmittel.
  5. Die Lernmittelfreiheit gilt nicht unmittelbar kraft Verfassung sofort; vielmehr ist der Gesetzgeber aufgerufen, sie stufenweise zu verwirklichen. Jedoch darf der Gesetzgeber eine einmal erreichte Stufe der Unentgeltlichkeit nicht wieder zurücknehmen. Das ließe sich auch nicht mit dem Hinweis auf immanente Grundrechtsschranken rechtfertigen.
  6. Die Lernmittelfreiheit unterliegt nur einer Bagatellgrenze. Hiernach können Gegenstände auch ausgenommen werden, um einem Missbrauch vorzubeugen oder wenn ihre Beschaffung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde.“

Um diese Grundsätze landesweit ohne Rücksicht auf die Finanzlage der Schulträger (Städte und Gemeinden) sicherzustellen, erhalten diese vom Land pauschale Zuweisungen je Schüler*in (mit Ausnahme der Grundschulen). In der Begründung zum oben zitierten Urteil führte das oberste baden-württembergische Verwaltungsgericht hierzu unter anderem aus:

„Nach Artikel 11 Absatz 1 Landesverfassung hat jeder junge Mensch das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung, und zwar ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage. Dieser Grundsatz leitet das gesamte öffentliche Schulwesen (vergleiche Art. 11 Abs. 2 LVerf) und bestimmt damit Sinn und Zweck auch der Lernmittelfreiheit: Die wirtschaftliche Lage des einzelnen Schülers soll vor allem dadurch bedeutungslos werden, dass Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen möglichst völlig unentgeltlich sind. Die Regelung der Kosten weist Art. 14 Abs. 3 LVerf einem besonderen Schullastenausgleich zwischen den kommunalen Schulträgern und dem Land zu. Damit zeigt die Verfassung selbst den Ausweg auf, sollten die Kosten für Schulbau, Schulausstattung und Lernmittel die kommunalen Schulträger überfordern: Eine Entlastung der Kommunen hat durch das Land zu erfolgen, nicht durch die Schüler oder deren Eltern.“

Was das Kultusministerium daraus machte

Das Kultusministerium (KM) hat zur Umsetzung der Lernmittelfreiheit eine Lernmittelverordnung erlassen. Sie enthielt einen Anhang, das sogenannte „Lernmittelverzeichnis“. Aus der bis 2016 geltenden Fassung zeigen wir als Beispiel die Bestimmungen für die Realschulen (PDF). Die Tabellen für alle Schularten gibt es hier (PDF).

In diesen Tabellen ist detailliert aufgeschlüsselt, welche Lernmittel kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Schüler*innen beziehungsweise ihre Eltern haben darauf einen rechtlichen Anspruch.

Von Michael Rux

Ich werde nie vergessen, wie es mir vor 65 Jahren geschah, dem Arbeiterkind im altehrwürdigen Gymnasium, dessen Klassenkamerad*innen und die meisten Lehrkräfte aus den „besseren Ständen“ stammten oder sich dazu zählten. Am ersten Schultag, wenn per Tafelanschrieb mitgeteilt wurde, welche Schulbücher wir beim örtlichen Buchhandel erwerben sollten, spielte sich alljährlich das gleiche Ritual ab.

Der Klassenlehrer erhob die Stimme: „Rux, vorkommen, du hast ja Lernmittelfreiheit!“. Dann durfte ich mir am Lehrerpult einen Stapel recht verbrauchter Schulbücher abholen und vor den hämischen Augen meiner Mitschüler*innen an meinen Platz tragen. Dass mich die Erinnerung heute noch schmerzt, erinnert mich daran, was Diskriminierung in der Realität bedeutet, und dass wir ihr heute noch entgegentreten müssen. Denn auch heute neigen manche Lehrkräfte und Schulleitungen dazu, sich als Stellvertreter des Finanzministers aufzuspielen.

Sie fragen, welche Schüler*innen beziehungsweise Eltern „bedürftig“ sind – und diesen „gewähren“ sie dann die Lernmittelfreiheit. Das ist ein klarer Verstoß gegen die Landesverfassung: Die Schüler*innen besitzen einen Rechtsanspruch darauf, dass der Schulträger beziehungsweise die Schule alle notwendigen Lernmittel kostenfrei zur Verfügung stellen. Nur wenn die Eltern oder die Schüler*innen ein Lernmittel selbst beschaffen wollen, muss es nicht zur Verfügung gestellt werden. Unzulässig ist jede Prüfung der „Bedürftigkeit“ der Schüler*innen oder ihrer Erziehungsberechtigten. Schon die Frage nach der Bedürftigkeit stellt die Betroffenen bloß. Und genau das will die, hier bundesweit vorbildliche, Verfassung unseres Landes nicht. Sie verbietet die Diskriminierung.

„Schon die Frage nach der Bedürftigkeit stellt die Betroffenen bloß. Und genau das will die, hier bundesweit vorbildliche, Verfassung unseres Landes nicht.“

Und noch ein Wort an jene, die bei den Schüler*innen am Schuljahresanfang ein sogenanntes „Kopiergeld“ oder eine ähnliche Umlage einkassieren: In jeder Schulklasse gibt es Kinder, deren Erziehungsberechtigte (oft ist das nur eine Person: die alleinerziehende Mutter, seltener der Vater) es sich nicht leisten können, dem Kind „die paar Euro“ mitzugeben, die mal für diesen und mal für jenen Zweck fällig werden. Da Armut als Schande empfunden wird, die man verdeckt, ist die Notlage dieser Schüler*innen oft nicht sichtbar. Das müssen übrigens nicht nur die Kinder von Menschen sein, die Transferleistungen beziehen (Hartz IV, Aufstocker*innen, Flüchtlinge). Es gibt auch viele Menschen mit einem Einkommen knapp oberhalb der Schwelle für gesetzliche Leistungen. Bisweilen sind die noch übler dran.

„Wir machen nicht mit bei der Erhebung von Kopiergeld und anderen versteckten Formen des Schulgeldes.“

Wir Lehrkräfte, vor allem wir Mitglieder der GEW, sollten uns dessen stets bewusst sein: Wir bestehen auf der vollen Schulgeldfreiheit, wir machen keine kostspieligen Ausflüge, wir bekämpfen jede Form der Diskriminierung und Ausgrenzung solcher Kinder. Wir nehmen bei Klassenfahrten uns so weiter keine Freiplätze für uns in Anspruch, sondern nutzen sie für bedürftige Schüler*innen (das beschließen wir auch in der Gesamtlehrerkonferenz), und wir machen nicht mit bei der Erhebung von Kopiergeld und anderen versteckten Formen des Schulgeldes.

Und wir beraten die Eltern, soweit wir das können. Wir weisen sie auf das „Bildungspaket“ hin und unterstützen sie dabei, diese gesetzlichen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das ist ihr Recht. Ein solches Verhalten nenne ich Solidarität. Es macht und hält unser Land lebenswert und lobenswert.

Die alte Verordnung wurde 2016 durch eine neue „Lernmittelverordnung“ (LMVO) ersetzt, in der jedoch das Lernmittelverzeichnis fehlte. Damit hat das Ministerium den Zugang zu wichtigen Informationen erschwert. Denn juristische Laien, beispielsweise Eltern, aber auch manche Lehrkräfte oder Schulleitungen, haben bisweilen Mühe zu verstehen, was die Formulierung „notwendige Lernmittel“ (LMVO (§ 1 Abs. 3) bedeutet. Dies sei am Englischunterricht an der Realschule erläutert:

  1. Die Lernziele (Einsichten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten) sind im amtlichen Bildungsplan verbindlich vorgegeben.
  2. Grundsätzlich entscheidet die einzelne Lehrkraft, wie und mit welchen Lernmitteln sie diese Zielvorgaben umsetzt („Methodenfreiheit“).
  3. Dies geschieht mit jenen Lernmitteln, die im Lernmittelverzeichnis als „notwendig“ aufgeführt sind. Beim Englischunterricht in der Realschule sind dies ein Lehrbuch oder Themenhefte; die Schüler*innen der Klassenstufen 5 – 6, 7 – 8 und 9 – 10 haben Anspruch auf kostenfreie – in der Regel leihweise – Überlassung je eines Exemplars während des gesamten Schuljahres. In den Klassenstufen 7 – 8 sowie 9 – 10 ist ihnen ferner eine Grammatik zur Verfügung zu stellen. Ferner müssen der Klasse/Lerngruppe in der gesamten Schulzeit (Klasse 5 – 10) im Unterricht ein Wörterbuch und ein Liederheft zur Verfügung stehen („Klassensatz“).
  4. Die Lehrkraft kann die Lernziele auch mit anderen Mitteln und Methoden erreichen, zum Beispiel analog über Arbeitsblätter oder digital über Lernprogramme, die Anleitung zur selbstständigen Internetrecherche und so weiter. Auch dann haben die Schüler*innen Anspruch auf kostenfreie ­Bereitstellung der Materialien und Geräte, denn auch dies sind „notwendige Lernmittel“.
  5. Wichtig ist deshalb auch die Bestimmung am Ende der Tabelle, wonach der Schule „für die im Verzeichnis nicht einzeln aufgeführten Lernmittel“ jährlich ein Pauschbetrag je Schüler*in zusteht. Daraus sind beispielsweise die im Englischunterricht verwendeten Arbeitshefte (Work Books) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  6. Da sich der Englischunterricht über die gesamte Realschulzeit erstreckt und der Lehrgang aus aufeinander aufbauenden Elementen besteht, ist es jedoch notwendig, dass sich die Schule einheitlich für das Schulbuchwerk eines Verlags oder ein bestimmtes digitales Lernprogramm entscheidet. Sonst käme es von Klasse zu Klasse und Jahrgang für Jahrgang zu einem Wirrwarr der Systeme. Deshalb haben die Fachkonferenz beziehungsweise die Schulleitung zu entscheiden, welche „notwendigen Lernmittel“ an der Schule verwendet und lernmittelfrei beschafft werden (LMVO § 1 Abs. 4).

Das Verzeichnis ist auch heute noch wichtig

Das verschwundene Lernmittelverzeichnis ist trotz seines formalen Außerkrafttretens immer noch relevant. Denn es gibt den 2016 erreichten Mindeststandard ­wieder. Da die Unentgeltlichkeit der Lernmittel „stufenweise verwirklicht“ wird, darf dieser Standard nicht mehr unterschritten, sondern muss ausgebaut werden.

Seit 2016 sind viele neue Entwicklungen eingetreten. So sind beispielsweise die „Pauschbeträge“ aufgrund der Preisentwicklung nicht mehr 1:1 anwendbar. Das Land hat dies bei den sogenannten „Sachkostenbeiträgen“ berücksichtigt, mit denen es im Rahmen des „Kommunalen Finanzausgleichs“ alle Schulträger finanziell gleichstellt: Diese Zuweisungen sind bei den Realschulen von 750 Euro im Jahr 2016 auf 1.027 Euro im Jahr 2022, also um 37 Prozent, angehoben worden. Die überholten Preisangaben des Lernmittelverzeichnisses können deshalb von den Schulen heute nicht einfach übernommen, sondern müssen der aktuellen Lage angepasst werden.

Ein weiteres Beispiel für die notwendige Fortschreibung sind die elektronischen Lernmittel. 2015 hat man sich noch darüber gestritten, ob auch kompliziertere elektronische Taschenrechner lernmittelfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. Seitdem sind die teuren Tablets dazugekommen und bei denen die Eltern mit Recht fragen: Müssen wir die Kosten hierfür tragen? Die Antwort ist eindeutig nein: Tablets sind heute zweifelsfrei notwendige Lernmittel, denn sie sind im Zeichen von Corona und von Fernunterricht „zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele des für den jeweiligen Bildungsgang gültigen Bildungs- beziehungsweise Lehrplans sowie des Schulcurriculums erforderlich“ (LMVO § 1 Abs. 3). Zwar enthält die Verordnung die Einschränkung: „soweit diese nicht von den Erziehungsberechtigten oder den Schülerinnen und Schülern selbst beschafft werden“. Wer also sein Kind damit selbst ausstatten will und sich das leisten kann, darf das tun. Aber auf die anderen Eltern und ihre Kinder darf kein Druck ausgeübt werden, sich ganz oder teilweise an diesen Kosten zu beteiligen. Das wäre ein klarer Verfassungsbruch.

Wenn das KM das Lernmittelverzeichnis nicht gelöscht, sondern fortgeschrieben hätte, dann würden heute nicht nur einfache Taschenrechner zweifelsfrei als lernmittelfreie Ausstattungsgegenstände erkennbar sein, sondern auch die Tablets.

Das würde manchen Streit an den Schulen vermeiden. Schüler*innen, ihre Eltern und Lehrkräfte können sich gegenüber den Schulleitungen (und diese gegenüber ihrem Schulträger) nach wie vor auf das Lernmittelverzeichnis berufen und sich an dessen (aktualisierten) Maßgaben orientieren.

Kontakt
Michael Rux
Ehrenmitglied der GEW Baden-Württemberg