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Kreisstatut der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Neckar-Odenwald

§ 1 Namen, Bereich und Gliederung

1.1 Der Kreis führt den Namen „Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Kreis Neckar – Odenwald“. Die Abkürzung lautet „GEW Kreis Neckar – Odenwald“.

1.2 Der GEW Kreis Neckar - Odenwald umfasst als Organisationsgebiet den Landkreis Neckar - Odenwald.

1.3 Ortsverbände können gebildet werden.

1.4 Betriebe im Sinne dieses Kreisstatutes der GEW Kreis Neckar - Odenwald sind alle Einrichtungen des Erziehungs- und Bildungswesens, für die aufgrund der Satzung der GEW Bund bzw. Baden-Württemberg eine organisatorische Zuständigkeit besteht und die eine organisatorische Einheit bilden.

§ 2 Die Kreisversammlung ( KVS )

2.1 Die Kreisversammlung ist das oberste Organ des Kreises.

2.2 Der KVS gehören an: die Mitglieder des Kreisverbandes

2.3 Die KVS tagt jährlich mindestens einmal.

2.3.1 Sie wird auf Beschluss des Kreisvorstandes einberufen.

2.3.2 Der Kreisvorstand ist zur Einberufung der KVS verpflichtet, wenn dies von mindestens 10% der Vertrauensleute des Kreises oder von mindestens 10% der Mitglieder des Kreises durch Unterschrift verlangt wird.

2.4 Zur KVS ist in der Regel 14 Tage vorher per Mail oder Post schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

2.5 Die KVS ist nach Zustimmung der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit muss zu Beginn der Kreisversammlung festgestellt werden.

2.6 Über die Beschlüsse der KVS ist ein Protokoll anzufertigen, das auf der Homepage der GEW NOK veröffentlicht wird.

2.7 Die KVS tagt mitgliederöffentlich.

2.8 Sonstige Mitglieder der GEW, des DGB sowie geladene Gäste haben Rederecht.

§ 3 Aufgaben der Kreisversammlung

Die KVS hat u.a. folgende Aufgaben:

3.1  Beratung und Beschlussfassung der gewerkschaftspolitischen Schwerpunkte unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundes und des Landesverbandes.

3.2 Unterstützung der Vorstände bei der Betreuung von Mitgliedern und Betrieben und bei der Umsetzung der unter 3.1. gefassten Beschlüsse.

3.3 Beschlussfassung über Anträge, insbesondere an die Landesdelegiertenversammlung, an den Landesvorstand, an die Bezirksversammlung oder an den Bezirksvorstand.

3.4 Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstandes und dessen Entlastung.

3.5 Wahl des Kreisvorstandes und Wahl der Kassenprüfer/innen.

3.6 Bestätigung des Kreisvorstandes gemäß § 4.3. Kreisstatut.

3.7 Wahl der Delegierten zur Bezirksversammlung (entsprechend der Landessatzung).

3.8 Genehmigung des Haushaltsplanes des Kreises und Bestätigung des Haushaltsabschlusses;

3.9 Aufstellung der Listen für die WahI der Personalvertretungen im eigenen Zuständigkeitsbereich.

3.10 Beschlussfassung über das Kreisstatut mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden der KVS.

3.11 Kontrolle und Ergänzung der Arbeit des Kreisvorstandes

§ 4 Der Kreisvorstand (KV)

4. 1 Dem Kreisvorstand gehören mindestens an:

4.1.1 Die Kreisvorsitzende bzw. der Kreisvorsitzende.

4.1.2 Die bzw. der stellvertretende Kreisvorsitzende.

4.1.3 Die Rechnerin bzw. der Rechner.

4.1.4 Eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter der Vertrauensleute

4.1.5 Die Ortsverbandsvorsitzenden der bestehenden Ortsverbände

4.1.6 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der eingerichteten Fach- und Personengruppen

4.1.7 Die KVS kann bis zu 3 Beisitzer/innen zum Kreisvorstand wählen.

4.2 Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der KVS für die Dauer einer Amtsperiode gewählt.

4.3 Mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der KVS können die Funktionen 4.1.1. bis 4.1.2. auch von mehreren Personen als Team ausgeübt werden. In diesem Fall muss das jeweilige Team innerhalb eines Monats bestimmen, wer die Ausübung im Sinne der Satzung und der allgemeinen Gesetze wahrnimmt.

4.4 Der Kreisvorstand vertritt im Kreis die GEW gemäß § 11.2. der Landessatzung.

Seine Aufgaben sind u.a.:

4.4.1 Die Vertretung der GEW und der Interessen der Mitglieder gegenüber den Institutionen und der Öffentlichkeit auf Kreisebene im Rahmen der Beschlüsse der Kreisversammlung  und der GEW Baden-Württemberg.

4.4.2 Die Koordinierung der gewerkschaftlichen Arbeit der Ortsverbände, der Fachgruppen sowie der Betriebsgruppen.

4.4.3 Die Beratung der Organe der betrieblichen Interessenvertretungen in Zusammenarbeit mit dem Bezirksvorstand.

4.4.4 Die Verwaltung der Haushaltsmittel des Kreises und die Finanzierung der Aktivitäten im Kreis (im Rahmen des Haushaltsplanes).

4.4.5 Die Pflege der Mitgliederverwaltung in Zusammenarbeit mit den Untergliederungen und dem Landesverband.

4.4.6 Die Information der Mitglieder.

4.4.7 Die Vorbereitung der KVS.

4.5.1 Der Kreisvorstand kann mehrheitlich einen geschäftsführenden Kreisvorstand einsetzen, der die laufenden Geschäfte führt und gegenüber dem Kreisvorstand verantwortlich ist.

4.5.2 Der Kreisvorstand kann mehrheitlich durch folgende Personen erweitert werden: Schriftführer/in, Geschäftsführer/in, Pressereferenten/in, Inforedakteur/in, Betreuer/in der Homepage der GEW NOK, u.a.. Dies bedarf in jedem Einzelfall der Bestätigung durch die dem Beschluss nachfolgende KVS. Die von der KVS bestätigten Personen haben Sitz und Stimmrecht im Kreisvorstand.

4.5.3 Die Personalratsvorsitzenden an den Schulen des Kreises, soweit sie der GEW NOK angehören, haben Sitz und Stimmrecht im Kreisvorstand. 

4.6 Sitzungen des Kreisvorstandes sind mitgliederöffentlich.

§ 5 Der Ortsverband (OV)

5.1 Ortsverbände können gebildet werden.

5.2 Zu den Aufgaben der Ortsverbände gehören:

5.2.1 Beratung, Beschlussfassung und Information über aktuelle gewerkschaftliche Themen.

5.2.2 Wahl des Ortsvorstandes für die laufende Amtsperiode.

5.2.3 Erstellung von Vorschlägen für die Listenaufstellung für die Personalratswahlen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

5.3 Dem Ortsverbandsvorstand gehören mindestens an:

5.3.1 Die bzw. der Ortsverbandsvorsitzende.

5.3.2 Die bzw. der stellvertretende Ortsverbandsvorsitzende.

§ 6 Fachgruppen und Personengruppen

Im Kreis können Fachgruppen und Personengruppen entsprechend der Landessatzung gebildet werden.

§ 7 Vertrauensleute (VL)

7.1 In jedem Betrieb im Zuständigkeitsbereich der GEW Kreis Neckar-Odenwald, in dem Mitglieder der GEW beschäftigt sind, kann die Funktion einer Vertrauensperson eingerichtet werden.

7.1.1 Die Vertrauensleute werden in der Regel von den in der GEW organisierten Beschäftigten des Betriebes (=Betriebsgruppe) gewählt.

7.1.2 Die WahI kann durch ein formelles WahIverfahren oder durch mehrheitliches Aussprechen des Vertrauens erfolgen. Über die vollzogene Wahl, das Verfahren und das Ergebnis ist dem OV -Vorsitzenden - wenn nicht vorhanden, dem Kreisvorstand - schriftlich Bescheid zu geben.

7.2 Bei der Ausübung ihrer Aufgaben stehen die Vertrauensleute unter dem besonderen Schutz der GEW. Sie werden von ihr für ihre Aufgaben geschult und von den zuständigen Vorständen in der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt.

7.3 Die Vertrauensleute vertreten die GEW im Rahmen ihrer Aufgaben in den Betrieben. Ihre Aufgaben sind u.a.:

7.3.1 Information der Beschäftigten im Betrieb über die gewerkschaftlichen Beschlüsse und über die Arbeit der GEW

7.3.2 Willensbekundung der Mitglieder zu gewerkschaftlichen Aufgaben feststellen und gegenüber den Vorständen vertreten.

7.3.3 Aktivierung der Mitglieder für gewerkschaftliche Ziele.

7.3.4 Beratung der Mitglieder in beruflichen und sozialen Fragen.

7.3.5 Informationen der GEW über arbeitsplatzbezogene Probleme.

7.3.6 Zusammenarbeit mit der zuständigen Personalvertretung.

7.3.7 Betreuung des Informationsbretts der GEW und Verteilung der Materialien.

7.3.8 Werbung neuer Mitglieder und Mitgliederbestandshaltung.

7.4 Die Vertrauensleute handeln unter Beachtung der Satzung und den Beschlüssen der GEW innerhalb des Betriebes eigenverantwortlich. Ein Veröffentlichungsrecht steht ihnen nur in Absprache mit dem Kreisvorstand zu.

§ 8 Die Betriebsgruppe

8.1 Die Mitglieder eines Betriebes (z.B. Schule, sozialpädagogische Einrichtungen...) bilden die Betriebsgruppe.

8.2 Die Betriebsgruppe kann gegenüber der Leitung des Betriebes und den Beschäftigten als Gliederung der GEW in Erscheinung treten und die Interessen ihrer Mitglieder unter Beachtung der gewerkschaftlichen Beschlusslage entsprechend vertreten.

8.3 Die Betriebsgruppe wird durch die Vertrauensleute nach außen vertreten.

§ 9 Wahl- und Geschäftsordnung

Die Amtsperiode dauert in der Regel vier Jahre und orientiert sich an den Vorgaben

der Landessatzung bzw. des Landesvorstandes.
 

Fassung vom 27.10.2022