Datenschutz und EDV: Wenn das private Notebook dienstlich genutzt wird
Lehrkräfte dürfen nach der VwV „Datenschutz an öffentlichen Schulen“ nur unter bestimmten Voraussetzungen private Datenverarbeitungsgeräte dienstlich nutzen. In der Realität sollen oder müssen sie dies aber häufig. Das ist ein Problem.