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Mutterschutz und Elternzeit

Wer ein Kind erwartet, hat viele Fragen. Die GEW hat hier ein paar Antworten zusammengestellt. Diese kurze Zusammenstellung bietet nur einen allgemeinen Überblick. Alle Gesetzestexte und Verwaltungsvorschriften sind im GEW-Jahrbuch abgedruckt. Die GEW unterstützt auch mit persönlicher Beratung: Dafür stehen die Beauftragten für Chancengleichheit (BfC), die Mitglieder in den Personalräten, die Kolleg/innen in den GEW-Geschäftsstellen zur Verfügung.

Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach der Geburt dürfen Mütter acht Wochen nicht beschäftigt werden. Beamtinnen erhalten während dem Mutterschutz weiter ihre Besoldung, es sei denn die Schutzfrist fällt in eine bereits bestehende Elternzeit. Eine Elternzeit kann auf Antrag für die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen unterbrochen werden.

Schwangere Kolleginnen sollten ihre Schwangerschaft der Schulleitung mitteilen, damit die Maßnahmen zum Schutz der werdenden Mutter getroffen und die Vertretung während der Schutzfristen vorbereitet werden können. Damit der Personalrat die Einhaltung der Schutzvorschriften überwachen kann, sollte er über die Schwangerschaft informiert werden.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz, ein Rechtsanspruch auf Rückkehr an die alte Schule besteht allerdings nicht. Die Elternzeit kann anteilig von jedem Elternteil allein oder wenn die Eltern dies wollen, so können sie Teile oder die gesamte dreijährige Elternzeit komplett gemeinsam nutzen. Die Elternzeit ist auf bis zu 3 Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist wird (nur bei der Mutter) auf diesen Zeitraum angerechnet.

Eine Beschäftigung in Teilzeit während der Elternzeit ist bis zum Umfang von 30 (Zeit-)Stunden zulässig. Dies entspricht im Schulbereich ca. einem ¾ Deputat. Der Mindestumfang beträgt 25 Prozent.

Das Elterngeld gleicht den Einkommensverlust von Müttern und Vätern aus, die eine Zeit lang vom Beruf eine Auszeit nehmen und sich um ihr Kind kümmern möchten. Das Elterngeld richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt des Kindes und soll so unter anderem auch für Väter attraktiv werden. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des früheren Nettoeinkommens bzw. maximal 1.800 Euro pro Monat. Das Elterngeld wird für max. 14 Monate nach Geburt des Kindes gewährt. Es lässt sich auf die doppelte Zeit strecken, dann wird die monatliche Leistung um 50 Prozent reduziert.

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