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Teilzeit und Beurlaubung

Die Regelungen für Teilzeit und Beurlaubung verändern sich ständig. Im jährlich erscheinenden GEW-Jahrbuch sind alle aktuellen Gesetzestexte gesammelt. Für individuelle Beratungen können sich GEW-Mitglieder direkt an ihren zuständigen GEW-Bezirk und bei Problemen an die jeweilige Bezirksrechtsschutzstelle wenden. Die Mitglieder in den Personalräten stehen allen Beschäftigten zur Verfügung.

Teilzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen und sonstige Beurlaubung sollen in der Regel für 3 Jahre beantragt werden. Will man einen kürzeren Zeitraum beantragen, so ist dies möglich, muss aber begründet werden. Mindestens aber muss die Änderung für ein volles Schuljahr beantragt werden. Auch der Abbruch bzw. die Änderung einer bereits für 3 Jahre genehmigten Teilzeit oder Beurlaubung ist möglich.

Liegen keine familiären Gründe vor, ist eine Beurlaubung oder eine Teilzeitbeschäftigung trotzdem möglich. Hierbei muss seitens des/der Beschäftigten nicht begründet werden, warum man Teilzeit arbeiten möchte.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen, nicht aber die Funktionszulagen) im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert. Eine Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich keine laufbahnrechtlichen Auswirkungen. Jede in Teilzeitbeschäftigung verbrachte Dienstzeit zählt für die Pension nur anteilig.

Bei der Beurlaubung entfallen die Dienstbezüge und es wird keine Beihilfe gewährt. Die Laufzeit in einer Stufe wird während einer Beurlaubung unterbrochen.

Grundsätzlich sind alle Bestimmungen über Teilzeit und Beurlaubung für Beamte auch auf Lehrerinnen und Lehrer im Arbeitnehmerverhältnis anzuwenden, soweit nicht Sonderregelungen gelten.