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GEWusst...wie?

Die GEWusst-Rubrik, die dir Antworten zu Fragen innerhalb deiner Ausbildung gibt, sei es zum Thema Versicherungen, Lehrereinstellungsverfahren, Jobben im Studium und vieles mehr...

2015 wurden die Lehramtsstudiengänge auf die gestufte Studienstruktur Bachelor und Master umgestellt. Im Wintersemester 2019 / 2020 könnten die ersten Studierenden das Masterstudium abschließen. Kultusministerium (KM), Wissenschaftsministerium (MWK) und Hochschulen schaffen eine Möglichkeit, damit die Studierenden schnell in die 2. Phase der Ausbildung, den Vorbereitungsdienst an den Seminaren, einsteigen können. Allerdings sind noch nicht alle Fragen geklärt.

Das Problem:

Die Prüfungen im Masterstudium finden am Ende des Semesters, im Wintersemester bis 31. März statt. Der Vorbereitungsdienst beginnt aber schon am 1. Februar bzw. drei Wochen vorher (Lehramt Gymnasium und Berufliche Schule). Die Studierenden müssen also fast ein Jahr warten, bis sie in den Vorbereitungsdienst einsteigen können. Das war mit etwas anderen Fristen auch schon vor der Umstellung der Studiengänge so.

Das neue Problem entsteht durch einen Geburtsfehler der Studiengänge im Lehramt Grundschule, den die GEW von Anfang an kritisiert hat. Der Studiengang ist der einzige für ein wissenschaftliches Lehramt mit der Studienzeit von nur acht Semestern. Für ein vollwertiges Lehramtsstudium (10 Semester, 300 Credit Points nach ECTS) fehlt dann noch ein Jahr. Deshalb wird den Studierenden das erste Jahr des Vorbereitungsdienstes auf das Studium bzw. auf die fehlenden 60 Credits Points angerechnet. Ihr Masterstudium endet also erst mit dem erfolgreichen Abschluss des ersten Jahres im Vorbereitungsdienst. Deshalb müssen sie bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes an der PH eingeschrieben bleiben.

Die Hochschulen, das Wissenschaftsministerium und das Kultusministerium wollen deshalb den Start am Seminar vorziehen. Und weil dies Zeit spart, wird diese Möglichkeit auch für die anderen Lehrämter geöffnet.

Der Plan:

Obwohl die Prüfungen noch nicht beendet sind, beginnen die Studierenden den Vorbereitungsdienst am 1. Februar bzw. im Januar. Sie sind allerdings noch keine Beamt/innen auf Widerruf. Sie bleiben Studierende und am Seminar und an der Schule sind sie "Gasthörer*innen". Sie nehmen an allen Veranstaltungen am Seminar teil und beginnen auch schon die Ausbildung an der Schule. Statt der normalen Bezüge als Lehreranwärter/innen bekommen sie eine "Unterrichtsbeihilfe" in gleicher Höhe. Für Prüfungen an der Hochschule werden sie am Seminar oder in der Schule freigestellt.

Die Studierenden müssen dem Regierungspräsidium bis spätestens 31. März einen "Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs" bzw. eine "Leistungsbescheinigung über die im Masterstudiengang Lehramt Grundschule erbrachten Studienleistungen" oder eine "Bestehensbescheinigung" vorlegen. Sobald diese Bescheinigung vorliegt, werden sie zu "normalen" Lehramtsanwärter*innen und zu Beamt*innen auf Widerruf ernannt. Wer diese Bescheinigung nicht vorlegt, verliert seinen Gasthörerstatus und muss den Vorbereitungsdienst beenden. Er oder sie kann den Vorbereitungsdienst ganz normal wieder beginnen, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde.

Das Ganze ist für die Studierenden freiwillig. Sie können das Studium auch regulär beenden und den Vorbereitungsdienst nach der üblichen Wartezeit beginnen. Daraus entstehen ihnen keine Nachteile. Die Studierenden im Lehramt Grundschule müssen allerdings an der PH eingeschrieben bleiben.

Im Moment sind noch viele Fragen zum Gasthörerstatus ungeklärt:

  • Wie wird die Unterrichtsbeihilfe steuerlich behandelt?
  • Müssen die Studierenden Sozialabgaben (Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Krankenversicherung) für die Unterrichtsbeihilfe bezahlen?
  • Entspricht die Unterrichtsbeihilfe netto den Anwärterbezügen?
  • Sind die Gasthörer*innen während ihrer Zeit am Seminar und in der Schule analog zu Lehramtsanwärter*innen bei Dienstunfällen versichert?
  • Wird die Zeit als Gasthörer*in als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt oder entstehen den Gasthörer*innen beim Ruhegehalt Nachteile?
  • Sind die Gasthörer*innen dem Datenschutz an der Schule verpflichtet und können sie damit an allen schulischen Aufgaben teilhaben?
  • Schaffen es die Hochschulen, die entsprechenden Bescheinigungen so schnell zu erstellen und auszuhändigen, dass die Studierenden sie bis 31. März dem Regierungspräsidium vorlegen können?

Die GEW drängt darauf, dass das KM diese Fragen rechtzeitig klärt. Die Studierenden müssen wissen, worauf sie sich als Gasthörer*innen einlassen. Das KM muss mit entsprechenden Stellen dafür sorgen, dass die Regierungspräsidien und die Seminare die mit dem erhöhten Verwaltungsaufwand verbundene Mehrarbeit auch bewältigen können.

Wenn diese Fragen im Sinne der Studierenden und der Verwaltung geklärt sind, hat die GEW keine Bedenken gegen die neue, freiwillige Regelung. Ob sich viele Studierende auf die Doppelbelastung Prüfungsvorbereitung und Vorbereitungsdienst einlassen, ist allerdings eine offene Frage.

Unabhängig davon muss die Landesregierung das Ausgangsproblem lösen: Die Regelstudienzeit im Lehramt Grundschule muss umgehend auf 10 Semester verlängert werden!

 

Du hast dein Referendariat bzw. deinen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen und erhälst nun eine Stelle im Schuldienst. Viele Fragen zum zukünftigen „Status“ gehen mit dem Berufseinstieg einher: Werde ich damit automatisch verbeamtet? Auf Widerruf oder auf Probe oder auf Zeit? Und wie ist das nochmal mit dem Amtsarzt? Und kann ich auch an einer Privatschule verbeamtet werden? Hier eine erste Orientierung.

Im staatlichen Schuldienst in Baden-Württemberg sind in aller Regel alle so genannten „Planstellen“ (also unbefristete Stellen) auch Beamtenstellen. D.h. wenn der/die Bewerber/in die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wird er oder sie auch Beamtin bzw. Beamter. Die Voraussetzungen sind fachliche Eignung (d.h. eine komplett abgeschlossene Lehramtsausbildung), die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes und die gesundheitliche Eignung. Letztere wird durch ein amtsärztliches Gutachten, bzw. seit Sommer 2016 durch das Gutachten eines/r zertifizierten Ärztin bzw. Arztes festgestellt.

Alle Hinweise zum formalen Ablauf und die Liste der zertifizierten Ärzte/innen findest du online unter:

Während man im Vorbereitungsdienst bzw. Referendariat in aller Regel Beamter/in auf Widerruf war, erfolgt die Einstellung danach im Beamtenverhältnis auf Probe. Ist die fachliche und gesundheitliche Probezeit nach einigen Jahren erfolgreich absolviert, erfolgt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Erfüllt man die persönlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht, hat aber trotzdem eine unbefristete Stelle beim Land Baden-Württemberg erhalten, erfolgt die Beschäftigung in einem (unbefristeten) Arbeitnehmerverhältnis. Hat man „nur“ eine befristete Stelle beim Land Baden-Württemberg erhalten, dies sind häufig so genannte KV-Verträge, erhält man einen (in aller Regel maximal bis zum Schuljahresende) befristeten Arbeitsvertrag, ist also auch im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt.

GEWusst…?

Neben Stellen im staatlichen Schuldienst gibt es natürlich auch Stellen an Privatschulen, die sich teilweise in kirchlicher Trägerschaft befinden. Hier erfolgt die Beschäftigung meist in Arbeitnehmerverhältnis. An so genannten staatlich anerkannten Ersatzschulen kann aber, genauso wie im staatlichen Schuldienst, eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgen. Wenn man eine solche Stelle in Aussicht hat oder antritt empfiehlt es sich, genau wie bei allen anderen weitergehenden Fragen zum Thema Verbeamtung, als GEW-Mitglied in einer der vier GEW-Bezirksgeschäftsstellen beraten zu lassen.

Die GEW hat eine Broschüre zum Thema „Verbeamtung“ erstellt, diese können GEW-Mitglieder online bestellen unter: www.gew-bw.de/publikationen

Darüber hinaus erhältst du als GEW – Mitglied professionelle und schnelle Beratung: Deshalb haben wir fünf Geschäftsstellen für Mitgliederberatung und Rechtsschutz im ganzen Land.

 

Grundsätzlich ist die Frage, welche Versicherung wirklich sinnvoll und notwendig ist, immer eine individuelle Entscheidung und davon abhängig, wie groß das eigene Sicherheitsbedürfnis ist. Vor Abschluss einer Versicherung ist es grundsätzlich empfehlenswert, einen Versicherungsvergleich durchzuführen, da es große Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Leistungen und Beiträge gibt. Verbraucherzentralen, unabhängige Versicherungsmakler und das Internet bieten hierfür viele Informationen an.

Um dir eine erste Orientierung zu geben, stellen wir im Nachfolgenden kurz die Versicherungen vor, die aufgrund unserer Beratungspraxis empfehlenswert sind:

Privathaftpflicht

  • Die Privathaftpflichtversicherung deckt die typischen Risiken des Alltags ab. Beispiele hierfür wären der durch eigenes Verschulden verursachte Verkehrsunfall als Fahrradfahrer/in während der Freizeit oder der kaputte Laptop eines Freundes, der durch fehlerhafte Bedienung zerstört wurde. Nicht versichert sind Schäden, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Studium oder Vorbereitungsdienst) oder im Rahmen einer vereinsmäßigen Betätigung verursacht wurden.

Studierende sind i.d.R. nur während ihres Studiums über ihre Eltern mitversichert. Im Referendariat/Vorbereitungsdienst ist meist eine eigene Privathaftpflichtversicherung abzuschließen. GEW-Mitglieder in Baden-Württemberg können sich günstig über die Axa versichern (Jahresbeitrag = 48 Euro inkl. Versicherungssteuer).

Ansprechpartnerin:

Adrian Potempa

Telefon: 0721 183 151 12

Telefax: 0721 183 151 212

Mobil: 0173 300 222 3

E-Mail: adrian.potempa@dbv.de

Berufshaftpflichtversicherung

  • Im Gegensatz zur Privathaftpflicht deckt die Berufshaftpflichtversicherung Schäden ab, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit verursacht werden. Grundsätzlich haften zunächst bei solchen Schäden die jeweiligen Arbeitgeber/innen (= Amtshaftpflicht). Wenn der/dem Schadensverursacher/in jedoch grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, kann die/der Arbeitgeber/in die/den Verursacher/in zivilrechtlich in Regress nehmen.

Für GEW-Mitglieder ist in diesem Fall eine kostenlose Berufshaftpflichtversicherung in ihrer Mitgliedschaft enthalten. Auch bei Verlust des Dienstschlüssels sind GEW-Mitglieder über Ihre Mitgliedschaft abgesichert!

Hausratversicherung

  • Die Hausratversicherung ist eine Sachversicherung. Sie bietet für das Inventar (= Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände eines Haushaltes) Versicherungsschutz gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus.

Eine Hausratversicherung empfiehlt sich vor allem im Hinblick auf Wasserschäden in der Mietwohnung (Beispiel: Auslaufende Waschmaschine oder Dusche). Durch einen solchen Wasserschaden können sehr schnell hohe Kosten durch die Trockenlegung und Reparatur entstehen. Auch das Risiko des Fahrraddiebstahls kann  (ggf. mit i.d.R. geringen Zusatzkosten) über eine Hausratversicherung mitversichert werden (meist günstiger als über eine extra Fahrraddiebstahlversicherung!).

Eine günstige Hausratversicherung gibt es bereits für ca. 30 Euro jährlich. Der Preis richtet sich grundsätzlich nach der Wohnungsgröße, der vereinbarten Versicherungssumme und dem Wohnort der/des Versicherungsnehmers/in.

 Rechtsschutzversicherungen

  • Diese wird für einzelne Rechtsbereiche, also beispielsweise Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht usw., abgeschlossen. Häufig kann über die Mitgliedschaft in einem Mieterschutzverein (= Mietrechtsschutz) oder in einem Automobilclub (= Verkehrsrechtsschutz) eine Versicherung für einen geringen Zusatzbeitrag abgeschlossen werden. Die GEW bietet ihren Mitgliedern Rechtsschutz bei Streitigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit entstehen. GEW-Mitglieder benötigen keinen extra Berufsrechtsschutz im Studium, Ausbildung und Beruf.

Berufsunfähigkeitsversicherung

  • Diese Art der Versicherung sichert das Risiko einer Berufsunfähigkeit ab. Tritt eine Berufsunfähigkeit ein, erhält die/der Versicherungsnehmer/in eine Art Rente oder einen einmaligen Betrag von der Versicherung ausbezahlt. Eine Absicherung über die gesetzliche Rentenversicherung, oder bei Beamten über ihren Dienstherren, ist häufig nicht ausreichend oder nicht gegeben. So ist eine Absicherung bei Beamt/innen erst nach fünf vollen Dienstjahren in Vollzeit (Teilzeitbeschäftigung zählt entsprechend anteilig, der Vorbereitungsdienst wird mit 1,5 Jahren in Vollzeit anerkannt) gegeben. Die Höhe der Absicherung steigt dann im Laufe der Dienstzeit.

Die Preise für Berufsunfähigkeitsversicherungen sind vor allem abhängig vom Eintrittsalter, dem Gesundheitszustand, vom Beruf und von der Versicherungshöhe. Insgesamt gesehen ist diese Art der Versicherung relativ teuer. Wir empfehlen daher einen umfassenden Vergleich der diversen Angebote und vor allem einen Abschluss in jungen Jahren, da hier die Beiträge deutlich geringer  sind als in späteren Jahren.

 GEWusst…?

Als GEW – Mitglied erhältst du professionelle und schnelle Beratung: Deshalb haben wir fünf Geschäftsstellen für Mitgliederberatung und Rechtsschutz im ganzen Land.

 

Wie komme ich nach dem Abschluss meines Lehramtsstudiums und erfolgreich absolviertem Referendariat bzw. Vorbereitungsdienst an eine Lehrer/innenstelle? Am besten sogar noch an meine „Traumstelle“?

Zunächst einmal vorweg: Mit dieser kurzen Info wird nur ein grober Überblick gegeben. Genauere und jährlich aktualisierte Informationen finden sich unter Seite des Kultusministeriums „Lehrer online“.

Die Lehrer/innenstellen im staatlichen Schuldienst in Baden-Württemberg werden aktuell zu ca. 50 Prozent über „schulbezogene Stellenausschreibungen“ und zu ca. 50 Prozent über ein so genanntes „Listenverfahren“ vergeben. Schulbezogene Stellenausschreibung bedeutet, dass man sich direkt bei der Schule mit einer Bewerbungsmappe bewerben muss, dann ggf. zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und danach hoffentlich ausgewählt wird. Im Listenverfahren wird eine nach Landkreis, Schulart und Fächern unterteilte Liste entsprechend der so genannten Gesamtqualifikation sortiert und dann von oben nach unten „abgearbeitet“. Diese Gesamtqualifikation berechnet sich unter anderem aus den Noten des 1. und 2. Staatsexamens.

Die Chancen eine oder noch besser die gewünschte Stelle zu erhalten, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Gesamtqualifikation (Note), studierte Fächern, ggf. Flexibilität bei den gewünschten Schularten und vor allem die regionale Einsatzbereitschaft ist entscheidend. Die familiäre Situation etc. spielen bei der Vergabe von Lehrer/innenstellen (anders als bei der Seminarzuweisung zu Beginn von Vorbereitungsdienst bzw. Referendariat) keine Rolle.

GEWusst…?

Neben dem Bewerbungsverfahren in den staatlichen Schuldienst kann man sich natürlich (zusätzlich) auch bei Privatschulen bewerben. Hier gibt es aber kein zentrales, einheitliches Verfahren, so dass man sich im Einzelfall informieren und entsprechend bewerben muss. Da die Einstellung in den Privatschuldienst mit vielen Besonderheiten verbunden ist, lohnt sich hier ein Beratungsgespräch mit der GEW ganz besonders. Außerdem kann man es natürlich auch in (bis zu 15) anderen Bundesländern versuchen. Die GEW hat hierzu eine Broschüre („Raus aus dem Ländle?“) zusammengestellt.

Diese ist für Mitglieder online zu finden über www.gew-bw.de/publikationen

Des Weiteren erhältst du weitere Hilfe durch die GEW:

  • Zweimal im Jahr wird eine kompetent besetzte Hotline zum Thema „Lehrer/inneneinstellung“ angeboten. Außerdem gibt es für GEW-Mitglieder Fortbildungen, die dich fit für das Bewerbungsverfahren für schulbezogene Stellen machen. Die entsprechenden Infos findest du online unter: www.gew-bw.de/veranstaltungen

 

Jobben neben dem Studium, Jobben für das Studium, aber auch Jobben zur Finanzierung des Studiums ist heute für die meisten Studierenden Realität. Studentische Arbeitnehmer/innen werden gegenüber ihren Kolleg/innen allerdings häufig benachteiligt. So ist vielen nicht einmal bekannt, dass sie weitgehende Arbeitnehmer/innenrechte haben (zum Beispiel Anspruch auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, schriftlicher Arbeitsvertrag etc.).

Grundsätzlich gilt - ob Aushilfsjob oder qualifizierte Tätigkeit - um den Studentenstatus zu erhalten, muss das Studium hauptberuflich und die Arbeit nebenberuflich ausgeübt werden. Je nach Arbeitszeit und Verdienst gibt es da einiges zu bedenken:

  • Der Minijob ist die wohl bekannteste und auch häufigste Form der Nebenbeschäftigung. Der Monatslohn darf dabei 450€ im Monat nicht übersteigen. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin  zahlt bei dieser Art von Beschäftigung pauschale Abgaben in Höhe von 30 Prozent des Lohns. Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sind damit praktischerweise schon abgegolten. Zwar fallen für euch als Arbeitnehmer/innen Rentenversicherungsbeiträge an, von denen könnt ihr euch aber befreien lassen.

Studierende, die maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten sind – unabhängig davon, wie viel sie verdienen - in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Wer allerdings über 20 Wochenstunden kommt, ist sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.

Für Kurzzeit-/Saisonarbeit (maximal 70 Tage oder 3 Monate im Kalenderjahr) sowie Arbeiten am Wochenende und in den Semesterferien gibt es jedoch Sonderregelungen. Hierbei ist es wichtig, sich im Einzelfall nochmals genau zu informieren, in eurer GEW Geschäftsstelle könnt ihr euch als GEW-Mitglieder dazu auch beraten lassen. Prinzipiell gilt auch für Studierende: Nicht ohne Arbeitsvertrag!

GEWusst…?

In der Regel treten auch Studierende im Arbeitsrecht als Arbeitnehmer/innen, d. h. als abhängig Beschäftigte auf, wenn sie nicht gerade selbständig beschäftigt sind. Eine abhängige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn die Arbeitsbedingungen nicht frei bestimmt werden können, also Weisungsgebundenheit besteht. Merkmale für eine solche Weisungsgebundenheit sind u. a. eine nicht frei einteilbare Arbeitszeit und eine feste Einbindung in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers /der Arbeitgeberin (Schreibtisch/fester Arbeitsplatz in der Firma, Anwesenheitspflicht etc.).

Auch wenn ein Arbeitsverhältnis aus einer mündlichen Vereinbarung resultiert, sollte jede/r im eigenen Interesse von dem Rechtsanspruch auf den Erhalt eines schriftlichen Arbeitsvertrages Gebrauch machen, der zumindest Angaben zu Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Art der Tätigkeit, Arbeitsort und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses enthält. Nur so kann einem späteren Streit um die Arbeitsbedingungen vorgebeugt werden.

Weitere Infos zu gesetzlichen Regelungen, Tarifverträgen und Krankenversicherung bekommt ihr in unserem Ratgeber „Jobben im Studium“ oder selbstverständlich auch in eurer GEW-Geschäftsstelle.

Schon GEWusst?

Als GEW Mitglied bekommst du viele hilfreiche Publikationen kostenlos oder zu Vorzugskonditionen: z.B. das GEW - Jahrbuch, unsere Reihe „besser starten“ und aktuelle Infos.

Statistisch gesehen wird jede/r vierte Arbeitnehmer/in vor dem Ruhestand berufsunfähig. In den meisten Fällen ist dann nicht genug privates Vermögen vorhanden, um auf unbestimmte Zeit den Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) wichtig und sinnvoll ist. Sie zahlt bei einer nachgewiesenen Berufsunfähigkeit eine vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente und wird zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt gezählt, zumal die gesetzliche Erwerbsminderungsrente aus der Deutschen Rentenversicherung (DRV) keine ausreichende Versorgung der Betroffenen sowie ggf. ihrer Familien gewährleistet. 

Die durchschnittliche Rentenhöhe bei teilweiser Erwerbsminderung lag 2018 bei 582 Euro, bei voller Erwerbsminderung wurden durchschnittlich 797 Euro gezahlt. Für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente müssen zahlreiche medizinische wie versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein, weshalb viele Anträge abgelehnt werden. Zu diesen Bedingungen gehören u. a. das die Arbeitsfähigkeit nicht durch medizinische Maßnahmen wieder ganz oder teilweise hergestellt werden kann („Reha vor Rente“) sowie das der/die Antragssteller/in weniger als drei (teilweise Erwerbsminderung) bzw. sechs Stunden (volle Erwerbsminderung) am Tag arbeiten kann, und das nicht nur in seinem/ihrem Beruf, sondern in allen Berufen.

Selbstständige und Freiberufler stehen vor diesem Hintergrund noch schlechter da. Leisten sie keine freiwilligen Zahlungen an die DRV, stehen ihnen im Fall der Berufsunfähigkeit keine staatlichen Leistungen zu. Beamt/innen erhalten bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Vergleich zu erwerbsunfähigen Arbeitnehmer/innen zwar eine finanziell bessere Versorgung und die zu erfüllenden Bedingungen sind weniger restriktiv, wodurch sich ein vergleichsweise besseres Absicherungs- und Versorgungsniveau ergibt, trotzdem entsteht auch hier eine Versorgungslücke.

Viele Versicherungen bieten Dienst- und Berufsunfähigkeitsversicherungen an. Beamt/innen sollten beim Vertragsabschluss darauf achten, dass eine beamtenrechtliche Dienstunfähigkeit der „Berufsunfähigkeit“ gleichgestellt wird, sodass bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit nicht mehr gesondert geprüft werden muss.

Zwei weitere wichtige Aspekte die eine BU erfüllen sollte sind erstens der Ausschluss der sogenannten „abstrakten Verweisung“. Ist diese nicht ausgeschlossen, muss die Versicherung ggf. keine Zahlungen leisten, wenn der/die Versicherte auch nur theoretisch aufgrund der vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten einen anderen Beruf ausüben kann, welcher in der Regel mit der bisherigen Tätigkeit im Hinblick auf Einkommen und soziale Stellung vergleichbar sein muss. Zweitens sollte die BU eine Nachversicherungsgarantie enthalten, welche es ermöglicht die versicherte Rente bis zu einem festgelegten Alter aufgrund besonderer Ereignisse wie z. B. Heirat, Geburt eines Kindes oder Immobilienkauf ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen.

GEWusst..?

Auch wenn die GEW die Beratung durch z. B. die Verbraucherzentrale oder einen unabhängigen Versicherungsmakler nicht ersetzen kann, so können Mitglieder sich zumindest grundlegend beraten lassen. Außerdem können (angehende) Beamt/innen sich als Mitglied der GEW die Höhe der individuell zu erwartenden Versorgungsbezüge ausrechnen lassen, um die Versorgungslücke passgenau zu schließen und eine (unnötig teure) Überversicherung zu vermeiden. Arbeitnehmer/innen bekommen nach der Erfüllung bestimmter rentenrechtlicher  Voraussetzungen von der DRV jährlich eine Auskunft über die Höhe der aktuell zu erwartenden Erwerbsminderungsrente.

Schon GEWusst? Als GEW Mitglied bekommst du viele hilfreiche Publikationen kostenlos oder zu Vorzugskonditionen: z.B. das GEW - Jahrbuch, unsere Reihe „besser starten“ und aktuelle Infos.