Tarifrunde TVöD 2025: Informationen für Baden-Württemberg
Die GEW kämpft für eine spürbare Gehaltserhöhung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen. Doch wer verhandelt eigentlich – und wie ist das, wenn gestreikt wird?
Im Frühjahr 2025 stehen die Tarifverhandlungen für die Beschäftigten beim Bund und den Kommunen an. Mitte Oktober 2024 werden die Tarifkommissionen von Verdi, GEW und der anderen beteiligten Gewerkschaften und Verbände die konkreten Forderungen beschließen. Ende Dezember werden die Entgelttabellen im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen (TVöD) gekündigt, um die Möglichkeit zum Arbeitskampf zu eröffnen. Die Verhandlungen mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) finden am 24. Januar, 17. und 18. Februar sowie am 14. bis 16. März 2025 statt. In der GEW Baden-Württemberg wird aktuell über die konkreten Forderungen auf Mitgliederversammlungen diskutiert.
Wer verhandelt?
- Die Verhandlungen werden federführend von Verdi geführt.
- Die GEW hat mit Verdi vereinbart, dass Verdi zugleich für die GEW verhandelt.
- Die GEW hat eine eigene Tarifkommission, die parallel zu den Tarifverhandlungen vor Ort (oder online) tagt und jeweils die weitere Vorgehensweise beschließt.
- Die GEW Baden-Württemberg ist dort mit drei ehrenamtlichen Mitgliedern vertreten: Elke Klump-Röhm aus dem GEW-Kreis Böblingen, Petra Weber aus dem GEW-Kreis Calw-Freudenstadt und Jaimie Simpson aus dem GEW-Kreis Stuttgart.
Wie ist das, wenn gestreikt wird?
Sollte es zu Warnstreiks kommen, gilt:
- Immer dann, wenn Verdi und/oder die GEW zu Warnstreiks aufrufen, sind alle Beschäftigten in den im Warnstreikaufruf benannten Städten, Kommunen beziehungsweise Einrichtungen aufgerufen, mit zu streiken.
- GEW-Mitglieder erhalten bei der Beteiligung an einem Streik, der von der GEW und/oder von Verdi ausgerufen wurde, Streikgeld.
- Sobald ihr an euren Einrichtungen Infos bezüglich geplanter Warnstreiks erhaltet: Meldet euch bei eurer GEW-Bezirksgeschäftsstelle!
Streiks bei freien und kirchlichen Trägern möglich
Neben den Beschäftigten beim Bund und den Kommunen können unter bestimmten Voraussetzungen auch Beschäftigte bei freien und kirchlichen Trägern zu Partizipationsstreiks aufgerufen werden – und zwar dann, wenn der TVöD beziehungsweise die Entgelterhöhungen bei diesen Trägern dynamisch („automatisch“) übertragen wird. Aber Achtung, wie auch bei den Streiks im öffentlichen Dienst muss ein konkreter Warnstreikaufruf für die Einrichtung beziehungsweise den Träger vorliegen.
Solidarität
Streiken können nur Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst beim Bund und den Kommunen und im Falle einer dynamischen Bindung an den TVöD Beschäftigte freier und kirchlicher Träger. Aber auch Beschäftigte bei freien Trägern wie Kirchen und Sozialverbänden, die nicht zum Streik aufgerufen werden oder nicht aufgerufen werden können, weil sich ihre Bezahlung nur am Tarifvertrag des TVöD orientiert, können die Streikenden unterstützen. Etwa indem sie in der arbeitsfreien Zeit an Demos und Kundgebungen teilnehmen.
Basis stärken
Für die Durchsetzung unserer Forderung brauchen wir eine möglichst breite Basis und den entsprechenden Druck von unten. Viele Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst sind (noch) nicht gewerkschaftlich organisiert. Sie sind aufgefordert, sich in Verdi oder der GEW im öffentlichen Dienst zu organisieren und nicht nur als Trittbrettfahrer vom Einsatz ihrer organisierten Kolleg*innen zu profitieren.
Eltern mit ins Boot nehmen
Wichtig ist auch, mit den Eltern ins Gespräch zu kommen und für ihre Unterstützung beziehungsweise wenigstens ihr Verständnis zu werben.
Hinweise zum Streikgeld und zur Fahrkostenerstattung
Streikgeld gibt es nur für GEW-Mitglieder bei Verdienstausfall! Auch wer noch am Streiktag in die GEW eintritt, bekommt Streikgeld.
Zur Höhe des Streikgeldes: Die GEW zahlt das Dreifache des monatlichen Mitgliedsbeitrages plus fünf Euro pro unterhaltspflichtigem Kind als Streikgeld, maximal bis zur Höhe des tatsächlichen Nettogehaltsabzuges.
Fahrkostenerstattung: Erfolgt nach GEW-Richtlinien. Bei Anreise mit dem ÖPNV müssen die Kosten per Beleg nachgewiesen werden.
Zum Nachweis des Gehaltsabzugs beziehungsweise der Fahrkosten einfach eine Kopie der Gehaltsabrechnung beziehungsweise des ÖPNV/Bahn-Tickets an die GEW schicken:
GEW Landesverband Baden-Württemberg
Silcherstr. 7
70176 Stuttgart
oder per E-Mail an: datenpflege(at)gew-bw(dot)de
Härtefallregelung: Die GEW wird nach Bestätigung des Gehaltsabzugs die Streikgeldauszahlung schnellstmöglich überweisen. In Härtefällen kann das Streikgeld auch vor dem Nachweis des Gehaltsabzugs überwiesen werden – in solchen Fällen bitte per E-Mail melden: datenpflege(at)gew-bw(dot)de
Streikunterstützung ist zurückzuzahlen, wenn das Mitglied vor Ablauf von zwei Jahren nach der Auszahlung aus der GEW austritt oder in einem Verfahren nach § 8 der GEW-Satzung ausgeschlossen wird. Dies gilt nicht für Mitglieder, die in eine andere DGB-Gewerkschaft in einen anderen Organisationsbereich wechseln.