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Information für Schulleitungen: Aushang- und Auslagepflichten

Die Schulleitung ist dafür verantwortlich, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle für die Versicherten zugänglich zu machen. Michael Rux erläutert.

Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Lehrkräfte sowie für den Unfallschutz (Prävention sowie Gefährdungsbeurteilung) und die gesetzliche Unfallversicherung der Schülerinnen und Schüler gilt die Schulleitung als verantwortlicher „Unternehmer“. Im Intranet (unter Dokumente – Formulare – Merkblätter > Schulleitungen und Lehrkräfte > Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement) findet sich eine Handreichung für Schulleiter*innen. Sie bietet eine Übersicht über die wesentlichen gesetzlichen Verpflichtungen im Arbeitsschutz sowie konkrete Beschreibungen der den Schulleiterinnen und Schulleitern obliegenden Pflichten, Unterstützungsmöglichkeiten und Hintergrundinformationen. 

Die für den „Unternehmer“ geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind an geeigneter Stelle für die Versicherten zugänglich zu machen (§ 12 der Unfallverhütungsvorschrift  „Grundsätze der Prävention“). Das Kultusministerium hat im Amtsblatt K.u.U. S. 18/2007 diese Pflicht der Schulleitung ausdrücklich betont: „Diese Verpflichtungen gelten auch im Schulbereich. Für den Fall der Verletzung der  Aushangpflicht ist  i.d.R. ein Ordnungsgeld angedroht. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann außerdem eine zum Schadensersatz verpflichtende Fürsorgepflichtverletzung darstellen“.Die GEW hat die „aushangpflichtigen“ Gesetze für den Schulbereich zusammenstellen lassen (Druckfassung oder Download). Die Bereitstellung der Download-Version im Intranet der Schule beziehungsweise auf einem für alle Lehrkräfte zugänglichen PC ersetzt die Auslage der Gesetze. Mit dem Aushang des mitgelieferten Plakats „Unfallverhütungsvorschriften“ im Lehrerzimmer genügt eine Schule, die einen für alle Lehrkräfte zugänglichen Rechner mit Internet-Zugang bereitstellt, ihrer gesetzlichen Auslagepflicht. Ein Ausdruck der Vorschriften beziehungsweise die Bereitstellung der jeweiligen Druckfassung ist dann nur  entsprechend dem konkreten Bedarf erforderlich. Zur Kenntnisnahme und Beachtung durch die Schulleitung und die Sicherheitsbeauftragten der Schule sowie die direkt betroffenen Lehrkräfte (z.B. für  naturwissenschaftliche und technische Fächer, Kunst und Sport) sollten jedoch die einschlägigen Publikationen mindestens einmal in der Schule an geeigneter Stelle (beispielsweise im Schulsekretariat)  aufbewahrt werden.Zahlreiche Schulleitungen im Lande haben sich bereits dafür entschieden, ihrer gesetzlichen Auslagepflicht auf diesem bequemen Weg zu genügen. Ein Bestellschein steht unten.