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Präventionsfeld Kinderpornografie: Aufgabe der Schulleitung

Kolleginnen und Kollegen zu beraten ist eine der schwierigsten Aufgaben im Präventionsfeld Kinderpornografie. Zu beachten sind die rechtlingen Grundlagen dafür.

Eine 13 - jährige Schülerin schickt ein intimes Video von sich ihrem Freund, das dieser weiterverbreitet. Eine Lehrkraft der Schule erfährt davon und lässt sich das Video auf ihr Handy schicken, um die Mutter zu informieren. Nun droht der Lehrkraft eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/koblenz/lehrerin-kinderpornografischer-inhalte-konfisziert-deswegen-angeklagt-100.html 

Der Fall in Koblenz zeigt deutlich, dass es wichtig ist, dass Schulleitungen über Umgang mit kinderpornografischen Inhalten informiert sind und ihre Kolleginnen und Kollegen bei diesem sensiblen Thema  Beraten und unterstützen können. Wie sieht die rechtliche Grundlage aus (GEW-Jahrbuch 2023, S. 340 und 966)

Strafgesetzbuch:
Das Strafgesetzbuch enthält Straftatbestände, die die Verbreitung bestimmter Inhalte jedermann untersagen, beispielsweise Verbreiten von Propagandamitteln oder Verwenden von Kennzeichen  verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB), Billigen von oder das Aufrufen zu Straftaten (§ 130a StGB), Anleitung zu Straftaten (§§ 111, 140 StGB) Gewaltdarstellungen (§ 131 StGB), Gewalt-, Tier- und Kinderpornografie (§§ 184a und 184b StGB).

Disziplinarrecht:
Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Auch ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den  Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.  

Die Folgen eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens werden von den  Betroffenen vielfach unterschätzt: So führen z.B. die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, auch bei Bewährung, wegen einer vorsätzlichen Tat automatisch (!) zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (Beamtenstatusgesetz § 24), ebenso gegebenenfalls bereits der Besitz (nicht erst die Herstellung oder Weitergabe) von kinderpornografischem Material. An dieser Gesetzeslage wird deutlich sichtbar, dass es unabwendbare strafrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen für die betroffene Lehrkraft hat, auch wenn sie „nur“ helfen wollte.  Die Strafverfolgungsbehörde hat an dieser Stelle keine andere Möglichkeit, als das geltende Gesetz umzusetzen.

Was also tun in konkreten Fällen?
Wichtig ist, vorab hilfreiche Informationen bei der polizeilichen Kriminalprävention einzuholen. Hier gibt es speziell zum Thema Kinderpornografie Informationen unter 

www.polizei­beratung.de/themen­und­tipps/sexualdelikte/kin­derpornografie/faq­zu­kinderpornogra­fie/

Schulleitungen sollten sich zu diesem Thema informieren und im Rahmen einer GLK oder Dienstbesprechung  auf die möglichen Konsequenzen hinweisen. Ebenso ist es ratsam dem Kollegium darzustellen, dass bei solchen Delikten immer die Schulleitung informiert werden muss.Möglich ist auch, dass sich ein Kollegium im Rahmen der Präventionsarbeit durch die Polizei schulen lässt. Bei Verdacht von kinder- und jugendpornografischen Delikten ist es immer notwendig, mit der Polizei in  Kontakt zu treten. Dies sollte frühzeitig  geschehen, da diese für die weitere Vorgehensweise ausgebildet sind. 

Wichtig ist auch, dass Eltern bzw. volljährige Schüler*innen selbst Anzeige bei der Polizei erstatten. Dies kann auch gegen Unbekannt erfolgen. Die Straftatbestände gelten auch für Schüler*innen.

Wichtige Links für Informationen: