2.387 Auszubildende aus den acht Hauptasylherkunftsländern plus Gambia haben im Ausbildungsjahr 2017 einen neuen Ausbildungsvertrag unterzeichnet. Im Vorjahr waren es noch 868 Auszubildende. Neben den Angeboten einer dualen Erstausbildung ist es für die erfolgreiche Integration von Geflüchteten und Migrant/innen unerlässlich, bestehende Konzepte und Modelle der Flexibilisierung der Ausbildung, die im Berufsbildungsgesetz (BBiG) beziehungsweise der Handwerksordnung (HwO) existieren, stärker auszuschöpfen.
Besteht die Gefahr, dass ein Azubi die Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung nicht besteht, kann die Ausbildungszeit verlängert werden. Die zusätzliche Zeit wird dann genutzt, um eine Berufsschulklasse zu wiederholen und um mehr Zeit im Betrieb für praktische Übungen zu haben. Besonders hilfreich kann eine Verlängerung sein, wenn die Sprachkenntnisse des Azubis der Grund für die schlechten Leistungen sind.
Rund 70 Prozent der Geflüchteten befinden sich aktuell im ersten Ausbildungsjahr. Diese Auszubildenden verteilen sich auf 128 Ausbildungsberufe. Am häufigsten gewählte Berufe sind insbesondere solche, in denen die Betriebe großen Nachwuchsbedarf haben, unter anderem Bäcker/in, Koch/Köchin, Maler/Lackierer/in, Maurer/in, Anlagenmechaniker/in und Fachlagerist/ in.
Mangelnde Sprachkompetenz als Ausbildungshindernis
Bei einer Onlinebefragung Anfang 2018 durch das Kultusministerium kam zutage, dass die Selbsteinschätzung vonseiten der beruflichen Schulen folgendermaßen aussieht: Bei 73 Prozent der Azubis im ersten Lehrjahr und 65 Prozent im zweiten Lehrjahr reicht die Sprachkompetenz für das Erreichen des Bildungsziels im jeweiligen Kontext nicht aus. Die Schulen berichten zudem, dass auch über die Zielgruppe der Geflüchteten hinaus Sprachprobleme von Schüler/innen die Beschulung in der Berufsschule (BS) und der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule (1BFS) zunehmend erheblich erschweren.
Eine Möglichkeit: Verlängerung der Ausbildungszeit. In § 8 Abs. 2 BBiG ist die Grundlage für eine Verlängerung geregelt. In Ausnahmefällen und nur auf Antrag des Auszubildenden kann die Ausbildungszeit durch die zuständige Stelle (Kammer) verlängert werden.
Verlängerung der Ausbildung beantragen
In der Empfehlung des Hauptausschusses (HA) des Bundesinstituts für Berufsbildung ist die Beantragung einer Verlängerung der Ausbildung folgendermaßen geregelt: Der oder die Auszubildende stellt einen Antrag an die zuständige IHK oder HWK. Dieser Antrag kann jederzeit während der Ausbildung schriftlich gestellt werden. Folgende Inhalte müssen enthalten sein:
- Name und Adresse des Azubi
- Name und Adresse des Betriebs
- Grund der Ausbildungszeitverlängerung
- Unterschrift des Auszubildenden und eventuell eines gesetzlichen Vertreters (z.B. Eltern)
Hierbei muss glaubhaft gemacht werden, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Begründungen können erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung, das Nichterreichen des Leistungszieles der Berufsschulklasse, längere vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten und die Betreuung des eigenen Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen sein. Im nächsten Schritt erfolgt die Anhörung des Ausbildungsbetriebs durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) und eine optionale Anhörung der Berufsschule durch die zuständige Stelle.
Die Zustimmung zu einer Ausbildungsverlängerung durch IHK oder HWK ist eine Ermessensentscheidung. Bei einer Zustimmung wird der Antrag zu einem Teil des Ausbildungsvertrags. Eine Veränderung des Ausbildungsvertrags selbst ist also nicht notwendig.