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Mehrarbeit in der Schule

Bugwellenstunden müssen bezahlt werden

Lehrkräfte haben ein Recht darauf, Bugwellenstunden finanziell abgegolten zu bekommen, wenn ein Ausgleich in Freizeit nicht mehr möglich ist. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in zwei Grundsatzurteilen entschieden.

Den Lehrkräften in Baden-Württemberg steht das Recht zu, sogenannte Bugwellenstunden finanziell abgegolten zu bekommen, wenn ein Ausgleich in Freizeit (zum Beispiel wegen des Eintritts in den Ruhestand) nicht mehr möglich ist. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in zwei Grundsatzurteilen vom 15. Mai 2018 entschieden (AZ: 4 S 2029/17 und 4 S 2069/17).

Mit Unterstützung der Rechtsexperten der GEW hatten zwei Berufsschullehrer geklagt, die beide Mitte 2014 in Ruhestand gingen. Sie hatten über mehrere Jahre hinweg Bugwellenstunden angehäuft, die sich in einem Fall auf knapp 3,5 Deputatswochenstunden (multipliziert mit 39 Unterrichtswochen im Jahr) und im anderen Fall auf 10,69 Deputatswochenstunden addiert hatten. In beiden Fällen wurden mehrere tausend Euro an Abgeltung zugesprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass solche Bugwellenstunden oft nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können, da diese wegen ihres Gesamtvolumens im Land (aktuell sind es 861 volle Deputate bei den allgemeinbildenden Gymnasien, 1.835 bei den beruflichen Schulen) wohl strukturell bedingt sind. Der Gerichtshof hat außerdem, anders als die Vorinstanz, entschieden, dass es sich dabei um vergütungsfähige Mehrarbeit handelt, wenn die Bugwelle nicht mehr in Freizeit abgegolten werden kann.

Das Land vertrat dagegen die Meinung, die Arbeitszeitvorschrift für Lehrkräfte sehe Bugwellen vor, ohne dass dadurch „tatsächlich“ Mehrarbeit entstehe: Der Anteil am Unterrichten und der Anteil an sonstigen Tätigkeiten (Vor- und Nachbereitung, Korrekturen oder Konferenzen) werde einfach arbeitszeitneutral verschoben.

Das hat das Gericht nicht mitgemacht und Folgendes geurteilt: Die Arbeitszeit für Lehrkräfte wird durch die Pflichtstundenzahl des wöchentlichen Unterrichts definiert. Eine Erhöhung der Stunden über das Deputat hinaus führt (mit Einschränkungen) zu rechtlich relevanter Mehrarbeit, die später durch eine gleich hohe Entlastung ausgeglichen werden muss. Das war vor einigen Jahren auch bei der sogenannten Vorgriffsstunde so.

Bei Mehrarbeit muss also grundsätzlich erst einmal ein Ausgleich in Dienstbefreiung ermöglicht werden. Eine Vergütung in Geld kommt nachrangig in Betracht, wenn der Freizeitausgleich aus Gründen, die der Beamte nicht verschuldet hat, nicht in Anspruch genommen werden kann.

Im Falle einer Bugwelle liegt keine aus zwingenden dienstlichen Gründen ausdrücklich und schriftlich angeordnete Mehrarbeit vor, denn dafür genügen die Stunden- oder Vertretungspläne nicht. Bugwellenstunden werden aber durch die Regelung des Landesbesoldungsgesetzes über Arbeitszeitguthaben (§ 71) erfasst. Solche Guthaben entstehen bei einer langfristig angelegten ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit. Auch solche Arbeitszeitguthaben müssen finanziell abgegolten werden, wenn der Freizeitausgleich wegen eines „Störfalls“ nicht oder nicht mehr in vollem Umfang gewährt werden kann.

Mehrarbeit strukturell bedingt

Einen solchen „Störfall“ hat der Verwaltungsgerichtshof darin gesehen, dass Bugwellenstunden bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht in Freizeit abgebaut werden konnten und die betreffende Lehrkraft dafür nicht verantwortlich war. Die Verantwortung dafür, dass der Freizeitausgleich nicht rechtzeitig erfolgt war, lag beim Dienstherrn: Es gab und gibt bislang keine Vorgaben des Landes oder der Regierungspräsidien, dass und wie der Freizeitausgleich erfolgen sollte.

Die Lösung des Problems blieb vielmehr den einzelnen Schulleitungen überlassen. Diese waren aber durch die fehlende Abdeckung selbst des Pflichtunterrichts mit dem Problem allein gelassen worden. Das Gericht stellte deshalb fest, dass es von engagierten Lehrkräften auch im letztem Schuljahr vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht erwartet werden kann, dass sie an einer Entlastung festhalten, wenn ihre Schulleitungen eine solche schlicht für nicht realisierbar halten.

Zudem hatte das Kultusministerium in Erlassen und Stellungnahmen der letzten Jahre immer wieder erklärt, ein finanzieller Ausgleich der Bugwellen sei auch nach Eintritt in den Ruhestand möglich. Daran fühlte es sich vor Gericht nicht mehr gebunden! Den klagenden Kollegen wurde deshalb zugestanden, dass ihre Arbeitszeitguthaben aus der Bugwelle nach den Sätzen für Mehrarbeit (seinerzeit 30,11 Euro pro Deputatsstunde) abgegolten werden müssen.

Bei dem teilzeitbeschäftigten Kollegen war dies sogar noch ein wenig günstiger: Bei ihm hat das Gericht durchblicken lassen, dass (nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts) eine Bugwelle so abzugelten ist, dass anhand der tatsächlich geleisteten Teilzeitquote bezahlt wird. Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten wird also nicht nach den Sätzen für Mehrarbeitsvergütung bezahlt, sondern es erfolgt eine Erhöhung der Teilzeitquote, die dann mit den vollen Bezügen multipliziert wird.

Abschließend ermahnte das Gericht das Land, den Freizeitausgleich für Bugwellenstunden gesetzlich zu regeln. Beispielsweise könnte rechtzeitig ein Angebot einer Dienstbefreiung erfolgen oder es könnte die Teilzeitquote erhöht werden. Nach dem Verwaltungsgerichtshof ist das auch noch nachträglich für bereits entstandene Bugwellenstunden möglich.