Technische Lehrkräfte
Flexibilisierungserlass im Schuljahr 2022/2023
Das Land hat die Maßnahmen zur Flexibilisierung des Einsatzes von Technischen Lehrkräften an Beruflichen Schulen für das Schuljahr 2022/2023 verlängert. Ziel ist es, freie Kapazitäten der Lehrer*innen zu nutzen.
Aufgrund der wirtschaftlichen Veränderungsprozesse sowie pandemischen Auswirkungen bei den Schülerzahlen in einigen Bereichen an den beruflichen Schulen werden die Flexibilisierungsmaßnahmen im Schuljahr 2022/2023 für Technische Lehrkräfte verlängert, wenn in Einzelfällen aufgrund der Spezialisierung von Lehrkräften oder einer zu großen räumlichen Entfernung zwischen den Schulstandorten in Betracht kommende (Teil-)Abordnungen an Schulen mit Bedarf an Grenzen stoßen und ein anderweitiger Einsatz im Pflichtbereich nicht möglich ist.
Zur Nutzung freier Kapazitäten an Technischen Lehrkräften waren zum Schuljahr 2012/2013 Maßnahmen zur Flexibilisierung des Einsatzes von Technischen Lehrkräften an Beruflichen Schulen eingeführt worden. Ziel war es unter anderem auf diesem Wege, die Förderqualität im Übergangsbereich auszuweiten und zu verbessern, wenn aufgrund notwendiger Spezialisierung von Lehrkräften oder zu großer räumlicher Entfernung von Schulen in Betracht kommende Abordnungen an Schulen mit Bedarf erfahrungsgemäß an Grenzen stoßen.
Um den Überhang an Lehrerstunden bei Technischen Lehrkräften zu kompensieren, können diese Flexibilisierungsmaßnahmen für das Schuljahr 2022/2023 weiter angewendet werden.
Folgende Maßnahmen dürfen im Rahmen der Flexibilisierung nachrangig zur Pflichtbeschulung durchgeführt werden:
- Maßnahmen in der Zweijährigen zur Fachschulreife führenden Berufsfachschule:
1.1 Einrichtung von Ganztagesklassen
1.2 Einsatz der Kompetenzanalyse Profil AC (BS) und individuelle Förderung
1.3 Förderung in den Kernfächern durch Teamteaching - Maßnahmen in der Einjährigen Berufsfachschule:
2.1 Einrichtung von Ganztagesklassen
2.2 Praxistag in den Werkstätten und Einrichtungen der Schulen - Maßnahmen in Berufseinstiegsjahr, Vorqualifizierungsjahr Arbeit / Beruf, Kooperationsklassen, AVdual und BFPE:
3.1 Ergänzende Förderangebote in Ganztagsklassen
3.2 Unterstützung der Binnendifferenzierung - Übergreifende Maßnahmen:
4.1 Zusätzliche Wahlangebote in allen Schularten der beruflichen Schulen
4.2 Fachpraktische Angebote zur Berufsorientierung für allgemeinbildende Schulen Nachrangig zu allen oben genannten Flexibilisierungsmaßnahmen
4.3 Zusätzliche Gruppenteilung in drei Gruppen im fachpraktischen Unterricht
Voraussetzung für die Anwendung der Flexibilisierungsmaßnahmen ist nach wie vor uneingeschränkt, dass dadurch an der jeweiligen beruflichen Schule und in der jeweiligen Region das Defizit oder die Bugwelle nicht erhöht werden und die vorrangige Sicherung des Pflichtunterrichts nicht gefährdet wird und zumutbare Personalmaßnahmen umgesetzt werden.
Es ist insbesondere zu beachten, dass ein Einsatz bei der Sicherstellung des Pflicht- und Präsenzunterrichts im Rahmen der Pandemiebeschulung, wie etwa Aufsichten, Assistenz- oder Unterstützungsmaßnahmen und mit Blick auf die derzeit auch zunehmend wieder ansteigende Zuwanderung im Übergangsbereich anzuwenden ist.
Die Zustimmung des zuständigen Regierungspräsidiums zu den geplanten Flexibilisierungsmaßnahmen ist deshalb weiterhin notwendig.
Der GEW-Arbeitskreis der Technischen Lehrkräfte an Beruflichen Schulen empfiehlt betroffenen Kolleg*innen, bei Bedarf den örtlichen Personalrat zu informieren und möchte noch darauf hinweisen, dass Minusstunden nur im Einvernehmen mit der betroffenen Lehrkraft entstehen können (siehe auch HPR-Rundschreiben vom Mai 2016). Angestellte Lehrkräfte (Tarifbeschäftigte) haben einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, hier können de facto keine Minusstunden entstehen.