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Keine Abschiebung während der Ausbildung

Die GEW fordert Rechtssicherheit bei der Anwendung des Integrationsgesetzes. Trotz Ausbildung wurden Menschen in Bayern abgeschoben. Das gilt es zu vermeiden.

Die sogenannte 3+2-Regelung im Integrationsgesetz besagt, dass Geflüchtete mit Duldungsstatus während der dreijährigen Ausbildung und bei erfolgreichem Abschluss zwei weitere Jahre in Deutschland arbeiten dürfen. Ein Ausbildungsplatz bietet einem Geflüchteten Integration, Bildung und einen Verdienst. Ausbildungsbetriebe brauchen die Sicherheit, dass ihr/e Angestelle/r die Ausbildung auch abschließen kann. Der Bund wollte mit dieser Regelung Sicherheit für beide Seiten herstellen und Integration fördern. Trotzdem wurden in Bayern Menschen abgebschoben, die einer Ausbildung nachgingen. Bayern legt das Integrationsgesetz so aus, dass Flüchtlinge trotz der 3+2-Regelungen abgeschoben werden können, wenn sie keinen Pass haben. Dies trifft auf sehr viele Flüchtlinge zu und untergräbt das Ziel des Gesetzes. Laut Medienberichten wirbt Bayern nun bei anderen Bundesländern dafür, die Regelung ebenfalls zu untergraben.

Deshalb fordert die GEW die baden-württembergische Landesregierung auf, Geflüchtete, die einen Ausbildungsvertrag zugesagt bekommen haben oder die einjährige Berufsfachschule für einen Handwerksberuf besuchen, nicht abzuschieben.

Auch der Landesausschuss für Berufsbildung fordert, dass die Duldung nicht erst zum Zeitpunkt des Starts des neuen Ausbildungsjahres gilt, sondern bereits ab dem zeitnah zum Beginn der Ausbildung erfolgten Vertragsabschluss. Die Landesregierung muss dies gegenüber den Ausländerbehörden klipp und klar kommunizieren. Andernfalls werden die Integrationsbemühungen der Ausbildungsbetriebe unterlaufen.