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Technische Lehrkräfte

Flexibilisierungserlass verlängert

Das Land hat die Maßnahmen zur Flexibilisierung des Einsatzes von Technischen Lehrkräften an Beruflichen Schulen für das Schuljahr 2021/2022 verlängert. Ziel ist es, freie Kapazitäten der Lehrerinnen und Lehrer zu nutzen.

Zur Nutzung freier Kapazitäten bei Technischen Lehrkräften führte das Land zum Schuljahr 2012/13 Maßnahmen zur Flexibilisierung des Einsatzes von Technischen Lehrkräften an Beruflichen Schulen ein. Ziel war es unter anderem auf diesem Wege, die Förderqualität im Übergangsbereich auszuweiten und zu verbessern. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn spezialisierte Fachkenntnisse von Lehrkräften zwischenzeitlich weniger nachgefragt werden und von einer Abordnung an eine entfernt liegende Schule mit Bedarf abgesehen werden soll.

Schon seit Jahren ist in vielen Bereichen der dualen Ausbildung ein Rückgang der Ausbildungsverhältnisse zu beobachten. Dieser Trend wurde durch die Coronavirus-Pandemie verstärkt. In diesem Schuljahr gab es einen Rückgang der Ausbildungsverhältnisse und damit in den Teilzeitklassen in beruflichen Schulen um 11,1 Prozent. In manchen Bereichen (zum Beispiel Körperpflege) betrug der Rückgang sogar mehr als 20 Prozent.

Um den Überhang an Lehrerstunden bei Technischen Lehrkräften zu kompensieren, können diese Flexibilisierungsmaßnahmen für das Schuljahr 2021/2022 weiter angewendet werden.

Folgende Maßnahmen können im Rahmen der Flexibilisierung durchgeführt werden:

  1. Maßnahmen in der Zweijährigen zur Fachschulreife führenden Berufsfachschule:
    1.1 Einrichtung von Ganztagesklassen
    1.2 Einsatz der Kompetenzanalyse Profil AC (BS) und individuelle Förderung
    1.3 Förderung in den Kernfächern durch Teamteaching
  2. Maßnahmen in der Einjährigen Berufsfachschule:
    2.1 Einrichtung von Ganztagesklassen
    2.2 Praxistag in den Werkstätten und Einrichtungen der Schulen
  3. Maßnahmen in Berufseinstiegsjahr, Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf, Kooperationsklassen, AVdual und BFPE:
    3.1 Ergänzende Förderangebote in Ganztagsklassen
    3.2 Unterstützung der Binnendifferenzierung
  4. Übergreifende Maßnahmen:
    4.1 Zusätzliche Wahlangebote in allen Schularten der beruflichen Schulen
    4.2 Fachpraktische Angebote zur Berufsorientierung für allgemeinbildende Schulen
    4.3 Zusätzliche Gruppenteilung in drei Gruppen im fachpraktischen Unterricht (nachrangig zu allen oben genannten Flexibilisierungsmaßnahmen)

Voraussetzung für die Anwendung der Flexibilisierungsmaßnahmen ist nach wie vor, dass dadurch an der jeweiligen beruflichen Schule und in der jeweiligen Region das Defizit oder die Bugwelle nicht erhöht werden und die vorrangige Sicherung des Pflichtunterrichts nicht gefährdet wird und zumutbare Personalmaßnahmen umgesetzt werden. Es ist insbesondere zu beachten, dass ein Einsatz bei der Sicherstellung des Pflicht- und Präsenzunterrichts im Rahmen der Pandemiebeschulung, wie etwa Aufsichten, Assistenz- oder Unterstützungsmaßnahmen, unbedingten Vorrang einzuräumen ist vor der Genehmigung von Flexibilisierungsmaßnahmen.

Die Zustimmung des zuständigen Regierungspräsidiums zu den geplanten Flexibilisierungsmaßnahmen ist deshalb weiterhin notwendig.

Der GEW-Arbeitskreis der Technischen Lehrkräfte an Beruflichen Schulen empfiehlt betroffenen Kolleg*innen, bei Bedarf den örtlichen Personalrat zu informieren und möchte noch darauf hinweisen, dass Minusstunden nur im Einvernehmen mit der betroffenen Lehrkraft entstehen können (siehe auch HPR-Rundschreiben vom Mai 2016). Angestellte Lehrkräfte (Tarifbeschäftigte) haben einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, hier können de facto keine Minusstunden entstehen.

Kontakt
Magdalena Wille
Referentin für Berufliche Bildung und Weiterbildung
Telefon:  0711 21030-21
Mobil:  0160 90565239