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Anstellungsbedingungen

Was die GEW für Beschäftigte an Privatschulen fordert

Die GEW setzt sich dafür ein, dass an allen Privatschulen die Arbeitsbedingungen und die Bezahlung auf dem Niveau des öffentlichen Dienstes gewährleistet werden. Unsere Forderungen im Überblick.

Privatschulen sind Teil unseres Bildungs- und Ausbildungssystems und treten dank ihres expansiven Charakters und ihrer öffentlichen Wahrnehmung zunehmend aus der ihnen rechtlich und politisch zugedachten Ergänzungsfunktion am Rande des öffentlichen Schulwesens heraus.

Die GEW setzt sich dafür ein, dass an allen Privatschulen die Arbeitsbedingungen und die Bezahlung auf dem Niveau des öffentlichen Dienstes gewährleistet werden.

Forderungen für die an Privatschulen Beschäftigten

Für die GEW steht fest, dass alle Beschäftigten an den Privatschulen – unter anderem Lehrkräfte, Verwaltungsmitarbeiter*innen, Hausmeister*innen und die sozialpädagogischen Fachkräfte – eine wichtige und wertvolle Arbeit leisten. Umso mehr ist es problematisch, dass neben Privatschulen die faire und am öffentlichen Dienst orientierte Arbeitsbedingungen und Bezahlung bieten, auch Privatschulen auf dem „Bildungsmarkt“ sind, die eben keine guten Bedingungen für ihre Beschäftigten gewährleisten.

Damit sich das ändert, sollte aus Sicht der GEW privaten Ersatzschulen eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Träger die tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes anwendet oder einen eigenen Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft geschlossen hat, der den tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes im Wesentlichen gleichkommt. „Wesentlich“ ist dabei bei der Bezahlung leider eine weitgefasste Definition. Tatsächlich ist es nach der derzeitigen Rechtslage zulässig, dass eine Privatschule ihren Lehrkräften lediglich mindestens 80 Prozent des Gehalts zahlt, das eine angestellte Lehrkraft im öffentlichen Dienst des Landes erhält. Tatsächlich gibt es in Baden-Württemberg einzelne Privatschulen, die nicht einmal diese Bezahlung gewährleisten.

Konkret ergeben sich deshalb folgende Forderungen:

  1. In einem ersten Schritt sollte die tatsächliche Durchsetzung der „80-Prozent-Regelung“ an allen Privatschulen erfolgen, an denen diese eigentlich zwingend ist. In einem zweiten Schritt sollte die Vergütung auf ein vergleichbares Niveau wie an öffentlichen Schulen angehoben werden.
  2. Bei der Arbeitszeit müssen sich die Deputatsregelungen an den Regelungen im öffentlichen Dienst (ÖD) orientieren, wenn der Schulprozess in gleicher Weise organisiert ist wie im ÖD. Insgesamt und bei abweichender Organisation des Schulprozesses (zum Beispiel Waldorfschulen) muss sichergestellt werden, dass die Höchstarbeitszeit tatsächlich der Arbeitszeit im ÖD in Höhe von 41 Zeitstunden entspricht. Dies muss nachvollziehbar und kontrollierbar sein. Die Forderung nach der gleichen Deputatsregelung wie im ÖD würde den Sinn des Privatschulgesetzes konterkarieren, das ja ausdrücklich auf Vielfalt auch bei den Unterrichtsformen und den pädagogischen Konzepten abzielt, was nicht immer mit der starren Deputatsregelung machbar ist.
  3. Der Staat, dem die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen obliegt, soll für Lehrkräfte, deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung nicht genügend gesichert ist (zum Beispiel im Falle einer Insolvenz) sowie für Lehrkräfte, die zur Erlangung einer angemessenen Vergütung ein Gerichtsverfahren anstrengen und in dessen Folge ihren Arbeitsplatz riskieren, Ausfallbürgschaften übernehmen.
  4. Lehrkräfte im Status der Nichterfüller*innen (Lehrkräfte ohne vollständige Lehramtsausbildung), die für die Arbeit an einer Privatschule ein Nachweisverfahren erfolgreich durchlaufen haben, müssen damit zugleich auch die generelle Zulassung für den Dienst an allen Privatschulen erlangen können. Damit soll sichergestellt werden, dass sie den Arbeitgeber ohne erneutes aufwändiges Nachweisverfahren wechseln können.
  5. Die Fluktuation der Lehrkräfte an privaten Ersatzschulen muss auch aus Qualitätsgründen eingedämmt werden. Lehrkräfte an privaten Ersatzschulen sollen deshalb grundsätzlich im Rahmen eines unbefristeten Normalarbeitsverhältnisses beschäftigt werden. Eine befristete Beschäftigung soll nur im Rahmen der an öffentlichen Schulen möglichen Ausnahmen möglich sein, die Laufzeit der Arbeitsverträge sollte mindestens ein Schuljahr betragen.
  6. Um eine bessere Mitwirkung der Belegschaften von Privatschulträgern und eine wirksame Kontrolle durch sie zu gewährleisten, wirkt die GEW bundesweit darauf hin, dass das Betriebsverfassungsgesetzt (BetrVG) dahingehend geändert wird, dass die Betriebsräte an Privatschulen nicht mehr unter die Einschränkungen des § 118 BetrVG (Tendenzschutz) fallen und volle Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 BetrVG erhalten.

Rechtlicher Rahmen

In unserem Positionspapier zu den Anstellungsbedingungen an Privatschulen haben wir neben unseren Forderungen noch die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb einer Privatschule beschrieben:

Kontakt
Martin Schommer
Referent für Tarif-, Beamten- und Sozialpolitik
Telefon:  0711 21030-12