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Teilzeit aus sonstigen Gründen

Was die GEW zu Änderungen sagt

Das Kultusministerium möchte die Unterrichtsversorgung verbessern. Deshalb gibt es bei der Teilzeit aus sonstigen Gründen Einschränkungen. Bei der Teilzeit aus familiären Gründen ändert sich nichts. Die GEW erläutert die Änderungen.

Lehrkräfte können laut Beamtengesetz ein Teilzeitdeputat bei sonstigen Gründen zwischen 50 und 100 Prozent beantragen. Das Kultusministerium (KM) gibt jetzt vor, dass die Regierungspräsidien künftig Anträge für ein Deputat zwischen 50 und 75 Prozent in der Regel ablehnen sollen. Das KM will damit erreichen, dass bei Teilzeit aus sonstigen Gründen mindestens 75 Prozent gearbeitet wird.

Lehrkräfte, die in Teilzeit arbeiten, haben dafür allerdings gute Gründe. Das gilt auch für Lehrkräfte, die Teilzeit aus sonstigen Gründen wählen. Manche Kolleg*innen haben familiäre Aufgaben, auch wenn die Kinder bereits erwachsen sind oder pflegen Menschen, die keine nahen Angehörigen sind. Andere arbeiten Teilzeit, um sich gesund zu erhalten. Wieder andere machen berufsbegleitend eine weitere Ausbildung, um den Strapazen des Berufs etwas entgegenzusetzen.

Der Hauptpersonalrat GHWRGS und die GEW haben dem KM gegenüber deutlich gemacht, dass eine Erhöhung des Mindestumfangs für Lehrkräfte, die sich gesund erhalten wollen, dazu führen wird, dass sie noch mehr belastet oder krank werden und den Beruf an den Nagel hängen werden. Ein solches Vorgehen ist unklug. In den letzten Jahren haben viele Lehrkräfte bereits aufgestockt. Die anderen zu zwingen, ist kontraproduktiv, weil es den Lehrkräften und dem System schadet.

Wer davon ausgenommen ist

Lehrkräfte ab 60 und schwerbehinderte Lehrkräfte sind von dieser neuen Regelung grundsätzlich ausgenommen. Diese Personen können weiterhin Teilzeit aus sonstigen Gründen mit mindestens 50 Prozent beantragen beziehungsweise ihre Teilzeit weiterführen.

Jeder Antrag wird im Einzelfall vom Regierungspräsidium geprüft. In besonderen Situationen kann es auch Ausnahmen für Menschen geben, die unter 60 oder nicht schwerbehindert sind. Diese Bewilligungen werden dann allerdings auf drei Jahre befristet. Lehrkräfte können also auch künftig einen Antrag zwischen 50 und 75 Prozent stellen. Die Regierungspräsidien (RP) werden ihn jedoch voraussichtlich ablehnen, wenn keine gravierenden Gründe angegeben werden. Vor einem entsprechenden Antrag sollten sich die Lehrkräfte beraten lassen.

Wie das Vorhaben umgesetzt wird

Bei neu eingestellten Lehrkräften werden Teilzeitanträge zwischen 50 und 75 Prozent aus sonstigen Gründen künftig voraussichtlich abgelehnt.

Lehrkräfte, die momentan Teilzeit aus sonstigen Gründen zwischen 50 und 75 Prozent haben, werden voraussichtlich vom Regierungspräsidium angeschrieben und aufgefordert, einen neuen Antrag zu stellen.

Was mit den Tarifbeschäftigten ist

Die Regelungen sollen analog auch auf tarifbeschäftigte Lehrkräfte angewandt werden, soweit keine abweichende tarifvertragliche und gesetzliche Regelungen bestehen.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz für Tarifbeschäftigte ermöglicht andere Regelungen. Wir gehen davon aus, dass sie weiterhin in Teilzeit arbeiten können wie bisher.

Was mit dem Freistellungsjahr ist

Das Freistellungsjahr („Sabbatjahr“) ist auch eine Form der Teilzeit. Auch hier gibt es neue Regeln. Das KM legt fest, dass Lehrkräfte erst einen Antrag stellen können, wenn sie fünf Jahre gearbeitet haben. Lehrkräfte, die schon einmal ein Sabbatjahr hatten, können ein weiteres erst fünf Jahre danach beantragen.

Bislang konnten Lehrkräfte zwei Freistellungsjahre hintereinander ansparen und die beiden Jahre dann beispielsweise vor den Ruhestand legen. Das wird nicht mehr möglich sein.

Die Verschiebung des angesparten Freistellungsjahrs über die 8-Jahres-Frist hinaus soll möglich bleiben. Wer das Sabbatjahr verschieben möchte, muss das über STEWI beantragen.

Wer dazu beraten kann

Lehrkräfte können sich vor einer Antragstellung oder wenn das RP angekündigt hat, einen Antrag abzulehnen, an die GEW-Mitglieder in den Bezirkspersonalräten (BPR) wenden.

GEW-Mitglieder können sich auch bei den GEW-Bezirksgeschäftsstellen beraten lassen.

Kontakt
Daniela Weber
Vorsitzende BPR GHWRGS
Telefon:  0711 90417071