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Neuausrichtung des Qualitätskonzeptes

Was kommt auf die Schulen zu?

Die 2017 von der damaligen Kultusministerin angestoßene Neuausrichtung des Qualitätskonzepts ist abgeschlossen. Noch im laufenden Schuljahr sollen es die Schulen umsetzen. Für die Beruflichen Schulen verläuft der Prozess nicht völlig problemfrei.

Eine Lehrerin und ein Lehrer befinden sich in einem Beratungsgespräch.
Foto: © Bert Butzke

2017 hat die damalige Kultusministerin Susanne Eisenmann die Fremdevaluation ausgesetzt und eine Neuausrichtung des Qualitätskonzepts angekündigt. Ziel sollte es sein, ein datengestütztes, an der Wissenschaft orientiertes, auf die Unterrichtsqualität ausgerichtetes System zu entwickeln. Nachdem der Umbauprozess abgeschlossen ist, soll dies nun ab dem laufenden Schuljahr an den Schulen umgesetzt werden. Für die Beruflichen Schulen (BS) verläuft der Prozess nicht völlig problemfrei.

Ursache für den Umbau ist einerseits das schwache Abschneiden des Landes in den Vergleichstests an den allgemeinbildenden Schulen, zudem wurde das vor 15 Jahre beschlossene Qualitätskonzept (vor allem die Zielvereinbarungen) an den allgemein bildenden Schulen bestenfalls rudimentär umgesetzt, während an den BS das System der Operativ Eigenständigen Schulen (OES) tatsächlich implementiert wurde. Für die BS muss es deshalb um die Weiterentwicklung von OES gehen und nicht um eine völlige Neuentwicklung.

Was ändert sich für die Schulen?

Referenzrahmen „Schulqualität“

Das Kultusministerium (KM) und das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) haben im vergangenen Jahr den sogenannten „Referenzrahmen Schulqualität“ vorgelegt. Das umfangreiche Dokument soll einen Überblick zu den relevanten Aspekten von Schul- und Unterrichtsqualität auf der Basis aktueller Erkenntnisse der Bildungsforschung geben. Eine entsprechende Verwaltungsvorschrift soll die Verbindlichkeit des Referenzrahmens klären, ist aber nicht frei von Widersprüchen.

Er soll „eine Grundlage“ (nicht die einzige) der Qualitätssicherung und -entwicklung sein und schließt im Bereich der BS an das OES-Konzept an. Schulen und Lehrkräfte sind verpflichtet, sich an ihm zu orientieren, also werden sie sich sicher mit dem Referenzrahmen auseinandersetzen müssen – es besteht aber keine Verpflichtung, ausschließlich den Referenzrahmen umzusetzen – schon gar nicht in seiner Gänze.

Datengewinnung: Schuldatenblatt

Seit Schuljahresbeginn stellt das IBBW den Schulleitungen ein „Schuldatenblatt“ zur Verfügung. Dies enthält zentrale schulische Daten, die als Orientierung hinsichtlich der Steuerung von Unterrichts- und Schulentwicklung dienen können. Das IBBW greift dabei auf bereits vorhandene statische Daten zurück.

Dazu gehören zum Beispiel die Entwicklung der Schüler*innen- und Klassenzahlen pro Bildungsgang, die Zahl der Lehrkräfte und die Unterrichtsversorgung, die Fortbildungsquote oder der Unterrichtsausfall (sobald die Erhebungen zum Unterrichtsausfall, die während Corona ausgesetzt waren, wieder durchgeführt werden). Perspektivisch soll es auch Daten zum Erreichen des Ausbildungszieles enthalten, diese liegen allerdings noch nicht vor. Dazu kommt eine zentrale Erhebung zum wahrgenommenen Schulklima, die erstmals zu Beginn des kommenden Jahres durchgeführt werden soll.

Wichtig ist: Das IBBW liefert lediglich Daten, es definiert keine Zielgrößen, noch enthält das Datenblatt keine Interpretation der Daten. Das ist Sache der Schule beziehungsweise der Schulverwaltung.

Das Datenblatt stellt zwar ein vertrauliches Arbeitsinstrument im Dialog zwischen Schulaufsicht und Schulleitung dar. Wie die Schulleitung aber vor Ort damit umgeht, ist ihre Sache. Der Örtliche Personalrat (ÖPR) kann im Geist der vertrauensvollen Zusammenarbeit Einblick in das Datenblatt erhalten.

Datengewinnung: Projekt Datengestützte Schul- und Unterrichtsentwicklung

Die berufliche Abteilung am KM hat ein eigenes Projekt zur Datengestützten Schul- und Unterrichtsentwicklung initiiert. Ziel war die Entwicklung eines Verfahrens zur effizienten Gestaltung von Evaluation und Schulentwicklungsprozessen, die im Alltag mit begrenztem Aufwand realistisch umsetzbar sind.

Es sollen fünf Indikatoren erfasst werden:

  • Ergebnisse in den Fächern,
  • Erreichen des Ausbildungsziels,
  • Übergang ins Beschäftigungs- beziehungsweise Ausbildungssystem,
  • Selbstwirksamkeitserwartung,
  • das wahrgenommene Schulklima.

Alle Indikatoren sind konzeptionell und operational definiert und es gibt jeweils Erhebungsinstrumente. So sollen im Bereich „Ergebnisse in den Fächern“ Lehrkräfte in Parallelklassen einmal im Schuljahr eine gemeinsame Klausur schreiben und die Ergebnisse gemeinsam auswerten. Ziel ist es, in einem geschützten kollegialen Rahmen den Unterricht zu reflektieren.

Die Implementierung des Projektes an den Schulen ist bislang nicht verpflichtend, allerdings ist es sinnvoll, sich mit dem Projekt auseinanderzusetzen. Entsprechend § 114 Schulgesetz sind Schulen und Lehrkräfte zur internen Evaluation verpflichtet. Selbstverständlich können Schulen und Kollegien hier eigene Wege gehen – dies bedeutet aber einen erheblichen zusätzlichen Aufwand.

Ziel- und Leistungsvereinbarungen (ZLV)

Auf dieser Grundlage sollen Schulen eine Ziel- und Leistungsvereinbarung (ZLV) mit dem Regierungspräsidium (RP) abschließen und jährliche Statusgespräche stattfinden. Dieses System ist für die BS nicht neu. Bereits im Rahmen von OES wurden im Fünfjahresrhythmus Zielvereinbarungen abgeschlossen und es fanden jährlich Bilanzgespräche statt.

ZLV sind Teil des Steuerungs- und Führungshandelns der Schulverwaltung. „Vertragspartner“ sind der/die Schulleiter*in sowie die Vertreter*innen des RP. Eine ZLV hat allerdings keine rechtlich verbindliche Wirkung.

Die ZLV als solche unterliegt nicht der Zustimmung der Gesamtlehrer*innenkonferenz (GLK). Allerdings ist Schul- und Unterrichtsentwicklung eine pädagogische Aufgabe und damit Aufgabe des Kollegiums. Die einzelnen Maßnahmen sollten deshalb in jedem Fall in den dafür zuständigen Gremien (GLK, Abteilungskonferenz ...) diskutiert und abgestimmt werden.

Die ZLV unterliegt auch nicht der Beteiligung des ÖPR. Allerdings können einzelne Maßnahmen, die in der ZLV festgelegt werden, Beteiligungs- und Mitbestimmungstatbestände auslösen. Wie damit an der Schule umgegangen wird, ist letztlich Sache des jeweiligen ÖPR. Es kann sicher sinnvoll sein, wenn der ÖPR sich im Vorfeld mit der Schulleitung abstimmt.

Klar muss allerdings sein, dass der ÖPR kein Co-Management ist. Es ist nicht Aufgabe des ÖPR für die Qualität von Schule und Unterricht zu sorgen, sondern die Belange der Beschäftigten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zu vertreten. Weder eine Vorabstimmung noch die Unterzeichnung einer ZLV setzen die Beteiligungsrechte des ÖPR außer Kraft. Darauf sollte der ÖPR achten.

Kontakt
Magdalena Wille
Referentin für Berufliche Bildung und Weiterbildung
Telefon:  0711 21030-21
Mobil:  0160 90565239