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Besoldungsreform für Beamt*innen

Kinderbezogener Familienzuschlag erhöht

Ab 1. Dezember 2022 erhöht sich der kinderbezogene Familienzuschlag. Davon profitieren vor allem Familien mit drei und mehr Kindern, da sich der Zuschlag ab dem dritten Kind fast verdoppelt hat. Die Änderungen gelten rückwirkend ab 1. Januar 2020.

Vater und Sohn essen gemeinsam.
Foto: © imago

Der Gesetzgebungsprozess zur Besoldungsreform für Beamtinnen und Beamte ist erfolgreich abgeschlossen und wird ab 1. Dezember 2022 umgesetzt. Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 (BVAnp-AG2022) erhöht sich ab dem 1. Dezember 2022 auch der kinderbezogene Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte. Dies betrifft insbesondere Familien mit drei und mehr Kindern, da sich der Zuschlag ab dem dritten Kind fast verdoppelt hat.

In den vergangenen Jahren führten Beamt*innen in verschiedenen Bundesländern Klageverfahren gegen ihre Dienstherren, weil der begründete Verdacht bestand, dass die Alimentation der Beamtinnen und Beamten nicht (mehr) amtsangemessen sei. Stark in der Diskussion stand auch jeweils die Frage, ob der kinderbezogene Familienzuschlag bei Familien mit drei und mehr Kindern (noch) ausreichend sei oder ob bei kinderreichen Familien möglicherweise die amtsangemessene Alimentation nicht mehr sichergestellt sein könnte.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom Mai 2020 die Berechnungsparameter für eine amtsangemessene Alimentation nochmals geschärft und konkretisiert hatte, fingen auch die Verantwortlichen in Baden-Württemberg an zu rechnen – und das Ergebnis findet sich nun im BVAnp-AG 2022 wieder.

Im November 2022 hat der Landtag im Rahmen des BVAnp-AG2022 endlich die lange erwartete Erhöhung der kinderbezogenen Familienzuschläge beschlossen.

Ab 1. Dezember 2022 gelten die folgenden Beträge:

  • Für das erste und zweite Kind erhöht sich der monatliche kinderbezogene Familienzuschlag pro Kind auf 138,84 Euro.
  • Für das erste Kind gibt es zusätzlich einen weiteren monatlichen Zuschlag von 50 Euro (für Besoldungsgruppen bis einschließlich A 10) beziehungsweise von 25 Euro (für die Besoldungsgruppen ab A 11 bis A 13).
  • Für das zweite Kind gibt es je nach Besoldungsgruppe und Stufe ebenfalls zusätzlich einen gestaffelten Betrag (die detaillierten Beträge sind in der Anlage 12 zu §§ 40 und 41 Landesbeamtengesetz veröffentlicht).
  • Für das dritte und jedes weitere Kind steigt der Familienzuschlag von bislang 407,78 Euro auf  750,44 Euro pro Monat.

Die Änderungen gelten rückwirkend ab 1. Januar 2020 für alle!

Das bedeutet, dass viele Beamt*innen mit mindestens einem Kind automatisch eine Nachzahlung der ab dem 1. Januar 2020 aufgelaufenen Differenzbeträge bekommen werden. Anträge sind nicht erforderlich.

Für alle diejenigen, die auf Empfehlung des GEW-Rechtsschutzes in den vergangenen Jahren Anträge auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation gestellt haben, gelten diese Änderungen bereits ab dem Jahr der Antragsstellung. Die Bearbeitung der Anträge durch das Landesamt für Besoldung Versorgung Baden-Württemberg (LBV) wird allerdings etwas dauern.