Urlaub ist mit Schulferien abgegolten
Krank im Urlaub – Was nun?
Wegen Krankmeldung nicht in Anspruch genommene Urlaubstage dürfen in der Regel zu einem anderen Zeitpunkt genommen werden. Schwierig wird es bei Beschäftigten, die mit Arbeitszeitkonten arbeiten, zum Beispiel an Schulen.
Bei „normalen“ Arbeitnehmer*innen ist die Sache klar: Wer im Urlaub krank wird, darf seine wegen Krankmeldung nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage in der Regel zu einem anderen Zeitpunkt nehmen.
Schwierig wird es bei Beschäftigten, die mit Arbeitszeitkonten arbeiten, wie beispielsweise Pädagogische Assistent*innen, Erzieher*innen und Sozialpädagog*innen an Schulen.
Pädagogische Assistent*innen haben zum Beispiel ein Arbeitszeitkonto, weil sie die Schulferien hereinarbeiten müssen. Sie müssen für die Ferienabschnitte vorab kennzeichnen, welche Tage Ausgleichstage sind und welche Tage echte Urlaubstage. Und sie müssen angeben, ob sie einen Urlaubstag oder einen Ausgleichstag freinehmen. Nur wenn sie an als Urlaubstag gekennzeichneten Tagen in der Ferienzeit krank werden, haben sie Anspruch darauf, diese Urlaubstage zu einem anderen Zeitpunkt zu erhalten.
Lehrkräfte haben zwar, wie alle anderen Beamt*innen, 30 Tage Urlaub. Das gilt gemäß § 44 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) auch für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis. Für alle Lehrkräfte gilt: Der Urlaub ist mit den Schulferien abgegolten. Wird nun eine Lehrkraft während der Ferien krank, so hat sie zunächst einfach Pech gehabt. Der Urlaub verfällt, wenn er nicht bis zum 30. September des nächsten Jahres genommen worden ist. (Konnte er bis dahin wegen Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit nicht genommen werden, kann er noch bis zum 31. März des übernächsten Jahres genommen werden.) Bei Weihnachts-, Faschings-, Oster-, Pfingst-, Sommer- und Herbstferien muss man schon sehr, sehr lange krank gewesen sein, um nicht wenigstens den europarechtlich garantierten Mindesturlaub gehabt zu haben.
Krankschreibung ist auch während der Ferien wichtig
Erst wenn eine Lehrkraft gänzlich aus dem Dienst ausscheidet und innerhalb eines Kalenderjahres wegen Krankheit nicht wenigstens den Mindesturlaubsanspruch wahrnehmen konnte und dies auch im darauffolgenden Jahr nicht möglich sein wird, haben Lehrkräfte Anspruch auf finanziellen Ausgleich der nicht gewährten Urlaubstage. Dieser Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage. Da Samstag ein Werktag ist, gilt bei einer 5-Tage-Woche also: 20 Tage.
Nun könnte man meinen, dann braucht man sich während der Ferien auch nicht krankschreiben zu lassen – wozu auch? Wichtig ist trotzdem, sich auch während der Ferien krank- und auch wieder gesundschreiben zu lassen. Denn, nach sechswöchiger Erkrankung muss ein BEM-Gespräch (betriebliches Eingliederungsmanagement) angeboten werden, was meist sehr hilfreich ist. Bei Arbeitnehmer*innen kommt außerdem hinzu, dass im Falle einer nicht erfolgten Gesundmeldung (nach einer zuvor erfolgten Krankmeldung), irgendwann die Lohnfortzahlung endet und man dann beim niedrigeren Krankengeld plus eventuell Zuschuss zum Krankengeld landet! Dieser Nettoverlust muss nicht sein.
Je nach Lage und Dauer eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Schuljahres kann die Anzahl der Ferientage den individuellen Urlaubsanspruch in Ausnahmefällen jedoch unterschreiten. In diesen Fällen werden die noch nicht realisierten Urlaubstage auf Antrag finanziell abgegolten.
Übrigens: Unfälle im privaten Bereich, die eine Krankschreibung zur Folge haben, müssen ebenfalls gemeldet werden. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Dritte den Unfall verursacht haben und haften.
Mehr zum Thema findet sich im GEW-Jahrbuch in den Beiträgen: „Krankmeldung (Abwesenheit von Lehrkräften)“ und „Urlaub (Lehrkräfte – Allgemeines)“ sowie „Vertretungslehrkräfte“ und „Pädagogische Assistent*innen“.