Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Über das Kundenportal eingelegte Widersprüche wahren die Schriftform
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass auch ausschließlich über das Kundenportal eingelegte Widersprüche die Schriftform wahren und ordnungsgemäß erhoben sind. Die GEW begrüßt die Entscheidung ausdrücklich.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Juni 2021 (AZ 4 S 1004/21) entschieden, dass auch ausschließlich über das Kundenportal eingelegte Widersprüche die Schriftform wahren und ordnungsgemäß erhoben sind.
Der VGH teilt damit nicht die Einschätzung der erstinstanzlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 24. November 2020, AZ 13 K 1896/19), wonach ein ausschließlich über das Kundenportal eingelegter Widerspruch formunwirksam sei.
Die Entscheidung des VGH stellt klar, dass eine Textnachricht, die im Kundenportal über den persönlichen Account eingegeben und sodann an die Behörde geschickt wird, den rechtlichen Anforderungen an das Schriftlichkeitsgebot des § 70 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung entspricht.
Damit ist es weiterhin möglich, Widersprüche nicht nur schriftlich auf dem Postweg oder per Fax, sondern auch einfach, schnell und rechtssicher elektronisch über das Kundenportal einzulegen.
Die GEW begrüßt die Entscheidung des VGH ausdrücklich. Gemeinsam mit dem DGB hat die GEW in den letzten Monaten dafür geworben, dass Widersprüche über das Kundenportal möglich sein sollten.