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Hitzefrei

Wann ist es zu heiß zum Unterrichten?

2017 hat das Kultusministerium Kriterien aufgestellt für den Unterrichtsausfall an besonders heißen Sommertagen. Entscheiden müssen am Ende die Schulleitungen – mit Blick auf die Gegebenheiten an ihrer Schule. Ein Auszug aus dem GEW-Jahrbuch.

Hitze schadet der Gesundheit. Die Schulleitung muss je nach Situation vor Ort unter anderem Betreuungsfragen klären, die etwa Schüler*innen betreffen, die aus dem Umland kommen und bei „Hitzefrei“ nicht einfach nach Hause fahren können. Deshalb entscheiden die Schulleitungen nach wie vor in eigener Zuständigkeit, ob und unter welchen Voraussetzungen sie „Hitzefrei“ geben. Entscheidend ist das körperliche Wohl der Schüler*innen entsprechend der konkreten örtlichen Verhältnisse. Dazu hat das Kultusministerium im Jahr 2017 Kriterien aufgestellt, die unverändert gelten.

Informationen zur Rechtslage und zur Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg bietet das GEW-Jahrbuch 2023.

Auszug aus dem GEW-Jahrbuch 2023: Hitzefrei

Am 15. Dezember 1975 hatte das Kultusministerium (KM) eine Bekanntmachung zum „Ausfall des Unterrichts an besonders heißen Sommertagen“ erlassen. Das KM hat im Juli 2017 hierzu folgende amtliche Mitteilung an die Schulleitungen gerichtet; im Juni 2018 hat es diese Mitteilung durch eine (nachstehend in Kursivschrift kenntlich gemachte) Erläuterung ergänzt.

Empfehlungen des Kultusministeriums

Auch wenn vereinzelt landesweit zwingende Regelungen gefordert werden, werden wir weiterhin aus guten Gründen von einer generellen Vorgabe absehen: Denn Sie müssen je nach Situation vor Ort unter anderem Betreuungsfragen klären, die etwa Schüler*innen betreffen, die aus dem Umland kommen und bei „Hitzefrei“ nicht einfach nach Hause fahren können. Deshalb entscheiden die Schulleitungen nach wie vor in eigener Zuständigkeit, ob und unter welchen Voraussetzungen sie „Hitzefrei“ geben. Entscheidend ist das körperliche Wohl der Schülerinnen und Schüler entsprechend der konkreten örtlichen Verhältnisse. Hierbei sind die Schulen an die Rahmenvorgaben des Programms „Verlässliche Grundschule“ beziehungsweise der Zeiten für Ganztagsschulen gebunden, da es gerade für berufstätige Eltern wichtig ist, ihr Kind während des Zeitrahmens der Ganztagsschule in der Schule beziehungsweise einer Betreuung zu wissen. Einvernehmliche Regelungen vor Ort sind zwingend.

Wir empfehlen Ihnen dabei ausdrücklich, sich bei Ihrer Entscheidung an den aufgestellten Kriterien der Bekanntmachung des Kultusministeriums aus dem Jahr 1975 zum „Ausfall des Unterrichts an besonders heißen Sommertagen“ zu orientieren.

Diese sind im Einzelnen:

  • Die Außentemperatur beträgt um 11 Uhr mindestens 25 Grad Celsius im Schatten. (In der Bekanntmachung ist als Uhrzeit 10 Uhr genannt, hier gilt es jedoch die 1980 eingeführte Sommerzeit zu berücksichtigen.)
  • „Hitzefrei“ gibt es frühestens nach der vierten Stunde vom allgemeinen Unterrichtsbeginn der Schule an gerechnet.
  • Benachbarte Schulen stimmen sich ab und entscheiden möglichst gleichmäßig.
  • Die Entscheidung an der einzelnen Schule obliegt dem Schulleiter.
  • Fahrschüler*innen müssen auch bei „Hitzefrei“ bis zur Gelegenheit der Heimfahrt Aufenthaltsräume zur Verfügung stehen; solange müssen sie auch beaufsichtigt werden.
  • Hitzefrei gibt es nicht für die beruflichen Schulen und nicht für die gymnasiale Oberstufe.

Wir empfehlen Ihnen außerdem, den Umgang an Ihrer Schule mit dem Thema „Hitzefrei“ mit dem Elternbeirat und auch in der Schulkonferenz zu beraten, um die gewichtigen Interessen der Eltern zu berücksichtigen.

Hinweise der Jahrbuch-Redaktion zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (Lehrkräfte)

Für Lehrkräfte ist die Schule „Arbeitsplatz“. Arbeiten bei extremer Hitze kann zu Gesundheitsbelastungen führen. Der Arbeitgeber muss dafür den Arbeitsplatz so einrichten, dass keine Gefährdungen durch Hitze vom Arbeitsplatz ausgehen (§ 3a ArbStättV). Daher hat er auch bei hohen Temperaturen eine Fürsorgepflicht. Er muss für eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ sorgen. So steht es in Ziff. 3.5. des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung. Die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR A, Ziffer 3.5.) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Diese sieht grundsätzlich eine Raumhöchsttemperatur von 26 Grad Celsius vor, beim Überschreiten einer Raumtemperatur von 26 Grad Celsius sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Erst wenn die Lufttemperatur im Raum über 30 Grad Celsius steigt, muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Belastung der Beschäftigten zu verringern. Erst bei einer Raumtemperatur von 35 Grad Celsius ist anzunehmen, dass in diesem Raum nicht mehr gearbeitet werden kann. Das heißt aber nicht automatisch, dass die/der Beschäftigte nach Hause gehen kann, sondern nur, dass in bestimmten Räumen nicht gearbeitet werden darf. Ein Recht auf Hitzefrei oder gar auf eigenmächtiges Fernbleiben vom Arbeitsplatz besteht nicht. Auch nicht bei extremen Temperaturen über 35 Grad Celsius. Außerdem muss der Arbeitgeber auf besonders gefährdete Beschäftigte wie Ältere, Schwangere oder stillende Mütter achten.

Für die sächliche Ausstattung der Schulen, also auch für Jalousien, Wärmedämmung etc., ist der Schulträger verantwortlich. Für die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist gemäß §§ 3 und 13 Arbeitsschutzgesetz die Schulleitung zuständig; sie übt die Arbeitgeberfunktion aus. Die Schulleitung muss sich gegebenenfalls mit dem Schulträger ins Benehmen setzen, um das Arbeiten in der Schule erträglich zu machen. Bei allen die Arbeitsräume betreffenden Maßnahmen bestimmt der Personalrat mit, denn hierbei geht es um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten.

Kontakt
Marco Stritzinger
Online-Redakteur
Telefon:  0711 21030-35